Was ist der Ursprung der Regel des § 474 Abs. 2 S. 1 BGB?

Diese Frage stellen uns Pötters/Werkmeister in dem Buch „Basiswissen Jura für die mündlichen Prüfungen“, 4. Auflage 2015 auf Seite 60.

Also schauen wir uns § 474 II 1 BGB an:

Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels.

Doch ist wirklich diese Vorschrift gemeint?

Wenn wir beginnen, die Antwort bei Pötters/Werkmeister zu lesen, so wird deutlich, dass eine andere Vorschrift Anlass der Frage ist:

Seit dem 16.12.2008 hat § 474 BGB einen neuen zweiten Absatz, wonach § 439 Abs. 4 BGB mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind.

Es geht also um § 474 II 1 BGB in der Fassung vom 16.12.2008 (BGBl I, 10.12.2008, 2399 (2400), Gesetz zur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und dort um Art. 5 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

Warum finden wir die Regelung nicht mehr in § 474 II 1 BGB? Hintergrund ist, dass § 474 BGB durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung vom 20.09.2013 (BGBl. I S. 3642) m.W.v. 13.06.2014 neu gefasst worden ist. Die Regelung des bisherigen § 474 II 1 BGB aF ist jetzt in § 474 V 1 BGB normiert:

(5) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Absatz 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind.

Die Frage müsste also heute lauten: Was ist der Ursprung der Regel des § 474 Abs. 5 BGB? Die Lösung ist dann: Die Quelle-Entscheidung (BGH, Urteil vom 26.11.2008, VIII ZR 200/05 und EuGH, Urteil vom 17.04.2008, C-404/06).

QuelleDazu schreibt Lorenz:

Die Entscheidung [Quelle-Entscheidung, M.H.] ist jetzt „nur“ noch methodisch von Interesse, da der Gesetzgeber nunmehr reagiert hat: § 474 II BGB lautet seit dem 16.12.2008 (s. BGBl. 2008 I S. 2400):

„(2) Auf die in diesem Untertitel geregelten Kaufverträge ist § 439 Abs.4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 445 und 447 sind nicht anzuwenden“.

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