In der JuS 2015 befindet sich auf den Seiten 156ff eine Fall-Lösung von Nikolas Klein, die mit „(Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Anwaltshaftung, Mietrecht und Zivilprozessrecht – Der untätige Rechtsanwalt“ betitet ist.
Zunächst ein kurzer Blick in den Sachverhalt, Seite 156:
W hat eine Wohnung an M vermietet. Nachdem M ausgezogen ist, findet eine Wohnungsübergabe statt, bei der W feststellt, dass die Wohnung in keinem guten Zustand ist. Wörtlich heißt es:
Außerdem sind im Bad die Toilette und das Waschbecken, die erst vor dem Einzug von M erneuert worden waren, beschädigt worden. Offensichtlich hat man auf die Toilette und das Waschbecken Gegenstände fallen lassen, denn sie weisen so erhebliche Sprünge und Absplitterungen auf, dass sie nicht mehr benutzbar sind.
Nun könnte man (neben vielen anderen Ansprüchen, die in der Fall-Lösung angesprochen werden) an ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis denken. Dazu heißt es in dem Lösungsvorschlag auf Seite 159:
(cc) Schadensersatz für Waschbecken und Toilette gem. §§ 989, 990 BGB – 2920 Euro. Ein Inhaltsgleicher Schadensersatzanspruch des W gegen M gem. §§ 989, 990 BGB scheitert bereits daran, dass zum Zeitpunkt der Beschädigungen wegen des Besitzrechts des M gegenüber W kein EBV bestand.
Im Zeitpunkt der schädigenden Handlung, also der Beschädigung von Waschbecken und Toilette, bestand zwischen W und M ein Mietvertrag, § 535 BGB, sodass W zwar Eigentümer und B Besitzer war, jedoch hatte B ein Recht zum Besitz, § 986 I 1 BGB. Damit besteht unmittelbar kein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zwischen W und M, denn dieses regelt nur das Verhältnis zwischen Eigentümer und unberechtigtem Besitzer.
Möglicherweise gibt es aber einen Gedanken, den man an dieser Stelle noch ansprechen könnte. Richtig: Die Figur des „nicht-so-berechtigten Besitzers“. Worum geht es dabei?
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