Archiv für Zivilrecht

Das Zuwendungsrätsel

HahnenkampfIn der JA 2014, 659ff beschäftigt sich Stefan Jobst u.a. mit gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen. Dazu schreibt er auf S. 663:

Die Architektenleistungen müssten aber gemeinschaftsbezogene Zuwendungen darstellen. Der Begriff der unbenannten Zuwendung ist dem Schenkungsrecht entlehnt und setzt zum einen eine Bereicherung aufseiten des Zuwendungsempfängers und zum anderen eine Vermögensminderung aufseiten des Zuwendenden voraus (Kemper NJ 2009, 177 [182]).

<Hervorhebungen nicht im Original.>

Der Obersatz lautet also:

Die Architektenleistungen müssten aber gemeinschaftsbezogene Zuwendungen darstellen.

Im darauf folgenden Definitionsschritt wird aber der Begriff der unbenannten Zuwendung definiert:

Der Begriff der unbenannten Zuwendung ist dem Schenkungsrecht entlehnt und setzt zum einen eine Bereicherung aufseiten des Zuwendungsempfängers und zum anderen eine Vermögensminderung aufseiten des Zuwendenden voraus (Kemper NJ 2009, 177 [182]).

Nun fragt man sich als Leser, wie der Sprung von „gemeinschaftsbezogenen Zuwendungen“ (im Obersatz) zu den „unbenannten Zuwendungen“ (in der Definition) erfolgt. Gibt es da vielleicht keinen Unterschied, so dass man so verfahren darf?

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Eigene Arbeitsleistung als Aufwendung iSd § 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB?

Double eyeIn der JA 2014, 659ff beschäftigt sich Stefan Jobst u.a. mit einem Klausurenklassiker. Auf Seite 661 geht es um die Frage, ob eine Arbeitsleistung als Aufwendung iSd §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB anzusehen ist.

Leider verwechselt der Autor hier die Diskussion um § 670 BGB in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich mit der Diskussion, die zu § 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB geführt wird.

Für diejenigen, die es eilig haben: Wir müssen § 670 BGB einerseits und § 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB andererseits unterscheiden. Der Begriff „Aufwendungen“ wird dort nämlich nicht einheitlich verwendet. Man muss also beide Kontexte mit einem „double eye“ betrachten (so der Titel des Bildes).


Zu § 670 BGB schreibt Sprau im Palandt, 2014, Rn. 3:

Der Aufwendgsbegriff ist enger als der […] des § 683 (dort Rn 8) […]. Nicht dazu gehören: Die eig ArbZeit u -Leistg, die der Beauftr zur Ausführg des Auftr aufwendet, einschl des dadch uU entgangenen Verdienstes […].

Zu § 683 BGB heißt es bei Sprau im Palandt, 2014, Rn. 8:

Wie beim Auftr grdsätzl kein Ersatz für vom GeschFührer aufgewendete Zeit u ArbKraft; and als dort ist aber für Leistgen, die zum Beruf od Gewerbe des GeschFührers gehören, vergleichb der Regelg in § 1835 III die übl Vergütg zu zahlen, weil es bei der GoA an der Vereinbg der Unentgeltlichk fehlt.

Jobst prüft § 683 S. 1 BGB iVm § 670 BGB, zieht aber zur Begründung, dass es für die Arbeitsleistung keinen Aufwendungsersatz gibt, (leider) nur Erwägungen heran, die zu § 670 BGB in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich gehören.


Für diejenigen, die eine ausführliche Herleitung lesen wollen geht es dann hier weiter 😉

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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

In der JuS 2014 (S. 987ff) schreibt Weber über die straßenverkehrsrechtliche Klausur im Zweiten Juristischen Staatsexamen. Es handelt sich auch aus studentischer Sicht um einen sehr interessanten Aufsatz, der sich mit Problemkonstellationen beschäftigt, die schon im ersten Examen relevant werden können.

Auf S. 989 heißt es:

„Eine Haftungsbeschränkung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, §§ 1164, 1359, 708 BGB kommt dagegen nicht in Betracht. Der öffentliche Straßenverkehr lässt seiner Natur nach keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit.“

Wir merken uns den schönen Satz (gut geeignet für Klausuren): „Der öffentliche Straßenverkehr lässt seiner Natur nach keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit.“

Aber § 1164 BGB (Übergang der Hypothek auf den Schuldner) als Beispiel für eigenübliche Sorgfalt (für die Lateiner: „diligentia quam in suis“)?

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K oder B: Das ist hier die Frage

In der JuS 2014, 1032ff wird ein interessantes Mehrpersonenverhältnis besprochen. Erfreulicherweise sind die Bezeichnungen der Personen gut zu überblicken:

K = Kläger

B = Beklagter

L = Verwalter des Klägers und Verwalter des Beklagten

Auf S. 1033 schreibt Schwab dann:

L sei als Verwalter der K mit weitreichenden Handlungsbefugnissen ausgestattet gewesen. Er sei insbesondere für die Verwaltung der eingenommenen Gelder zuständig gewesen (vgl. heute § 27 I Nr. 6 WEG). Folgt man dem, so ist B nach § 819 I BGB gehindert, sich auf den Wegfall der Bereicherung zu berufen. Die Haftung ist damit nicht nach § 818 III BGB iHv 5000 Euro entfallen.

Richtig ist, dass L Verwalter der K ist. Nur daraus folgt nichts für die verschärfte Haftung des B.

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Schadensersatz oder Schadenersatz?

Man könnte meinen, dass es relativ egal ist, ob man in einer Klausur nun Schadensersatz oder Schadenersatz schreibt. Aber leider sieht es nicht jeder Korrektor so. Man braucht also eine remonstrationsfeste Lösung.

Ausgangspunkt jeder Überlegung eines Juristen sollte der Gesetzestext sein.

§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung

§ 37b WpHG: Schadenersatz wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insiderinformationen

Man könnte weitere Gesetze durchsuchen, aber die Feststellung, dass der Gesetzgeber nicht einheitlich vorgeht, lässt sich auch jetzt schon treffen.

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