In der JuS 2014, 942 (944) spricht Karsten Schmidt von einem mietrechtlichen Rückgewähranspruch nach § 546 I ZPO:
Daher stellt zB auch bezüglich eines mietrechtlichen Rückgewähranspruchs nach § 546 I ZPO, der hier nicht in Betracht kam, die Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung keine Erfüllung und damit kein die Hauptsache erledigendes Ereignis dar.
§ 546 ZPO kann nicht gemeint sein, denn dort steht:
Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Gemeint ist wohl § 546 I BGB:
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.
Wäre es nur ein Tippfehler, dann hätte ich nicht mehr als einen kurzen Hinweis geschrieben, damit die JuS-Redaktion die Norm in der Online-Ausgabe anpassen kann. Interessanter ist es, wie es zu dem fehlerhaften Zitat kam.