Archiv für Zivilrecht

Zugewinnausgleich bei den Hummels?

In den Medien ist derzeit das Thema einer potentiellen Scheidung im Hause Hummels allgegenwärtig. Da Mats und Cathy keinen Ehevertrag geschlossen haben sollen, wird berichtet, wie ein Zugewinnausgleichsanspruch aussehen könnte:

Wird bei einer Hochzeit keine besondere Vereinbarung geschlossen, so leben die Ehegatten rechtlich laut Paragraph 1363 Abs. 1 BGB im „Güterstand der Zugewinngemeinschaft“. Bedeutet im Klartext: Die jeweiligen Vermögensverhältnisse der Ehepartner bleiben bestehen, jeder verwaltet sein Geld also selbst. Anders verhält es sich, wenn die Ehe irgendwann endet. Dann findet ein sogenannter Zugewinnausgleich statt (§ 1363 Abs. 2 BGB). Das Geld, das die Ehepartner also getrennt voneinander während der Ehe erwirtschaftet haben, wird miteinander verglichen. Der geringere Teil wird vom höheren abgezogen und die Differenz wird durch zwei geteilt. Der Ehepartner, der weniger Geld erzielt hat, bekommt einen Teil der Differenz als Zugewinn zugesprochen. Im Falle von Cathy und Mats Hummels handelt es sich hierbei um Millionen.

https://www.vip.de/cms/scheidung-von-cathy-hummels-soll-eingereicht-sein-wie-viel-wuerde-das-mats-kosten-4811800.html

Was lässt sich dazu sagen?

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„Anspruch auf Rücktritt“

Die folgenden Zitate haben eine Gemeinsamkeit: Sie arbeiten alle mit einer problematischen Formulierung. Werfen wir zunächst einen Blick auf die Zitate:

Der Vorrang der Nacherfüllung vor einem Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag bzw. Schadensersatz wegen Schlechterfüllung nach §§ 434 Abs. 1. 437 Abs. 1 BGB gegenüber den Gestaltungsrechten des Rücktritts und der Minderung (§ 437 Nr. 2 BGB) sowie für die Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz statt der Leistung und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 437 Nr. 3 BGB) folgt daraus, dass diese Rechte des Käufers regelmäßig den Ablauf einer dem Verkäufer gesetzten Frist zur Nacherfüllung voraussetzen.

(OLG Brandenburg, Urt. v. 15.3.2019, 7 U 94/18)

Ein Anspruch auf Rücktritt wegen nicht erbrachter Leistung gem. § 323 I BGB mit der Folge, dass die Kl. gem. § 346 I BGB die bereits empfangene Leistung zurück zu gewähren hätte, ergibt sich daraus nicht.

OLG Düsseldorf, Urt. v. 30.11.2017, I-16 U 104/16

Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag deshalb verneint, weil der Kläger dem Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat und diese auch nicht entbehrlich war.

OLG Rostock, Beschl. v. 8.4.2008, 1 U 65/08

Denn anders, als beim Anspruch auf Rücktritt, wo eine Rückabwicklung nach den §§ 437 Ziff. 2, 440, 323, 346 BGB zu erfolgen hat, ist bei dem Schadensersatzanspruch nach § 437 Ziff. 3 BCSB ein Leistungsaustausch nicht anspruchsimmanent bzw. anspruchsbestimmend.

LG Aurich, Beschl. v. 10.11.2006, 2 O 1022/06

Welche problematische Gemeinsamkeit weisen alle diese Zitate auf?

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Es muss nicht Wucher sein: Wucherähnlich reicht.

Der Bericht in der Bild-Zeitung vom 05.05.2022 mit dem Titel „Krankenschwester ruiniert: So läuft das miese Geschäft mit den Teuer-Büchern“ hat uns letzte Woche dazu angeregt, den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB näher zu betrachten. Wenn man sich mit Wucher beschäftigt, sollte man aber gedanklich nicht bei § 138 Abs. 2 BGB stehen bleiben. Woran sollte man zusätzlich denken?

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Wucher: Objektiver + Subjektiver Tatbestand

Der Bericht in der Bild-Zeitung vom 05.05.2022 mit dem Titel „Krankenschwester ruiniert: So läuft das miese Geschäft mit den Teuer-Büchern„, mit dem wir uns hier im Blog bereits in den letzten Wochen beschäftigt haben, bietet noch weitere Anknüpfungspunkte für Überlegungen. So heißt es in dem Artikel:

„Ist diese Jahresfrist verstrichen oder die Widerrufsbelehrung juristisch in Ordnung, bleibt dem Kunden die Anfechtung des Rechtsgeschäfts wegen Wuchers (§ 138 BGB).

Schneider: „Dieser Weg ist langwieriger, aber keineswegs chancenlos. Es kommt dabei darauf an, in welchem Verhältnis der Wert des verkauften Buches zum Verkaufspreis steht. Soweit die Grenzen von 100 % überschritten wird [sic], liegt der objektive Tatbestand des Wuchers vor.“

Aus diesem Grund holte Schneider bereits zahlreiche Wertgutachten von den Gerichten ein. Der Experte: „Bislang haben die uns bekannten gerichtlich eingeholten Wertgutachten den Standpunkt der Käufer bestätigt, dass ein krasses Missverhältnis vorliegt. […]

Die deutsche Rechtsordnung verbietet es, überteuerte Produkte oder Dienstleistungen zu verkaufen.“

Genügt es für die Verwirklichung des Tatbestands des Wuchers tatsächlich, dass „überteuerte Produkte“ verkauft werden?

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Das Potential verbundener Verträge …

Heute wollen wir noch einmal einen Blick auf den Bericht in der Bild-Zeitung vom 05.05.2022 mit dem Titel „Krankenschwester ruiniert: So läuft das miese Geschäft mit den Teuer-Büchern“ werfen. Letzte Woche haben wir uns mit dem Widerrufsrecht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen befasst und gesehen, dass das Widerrufsrecht bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung nach zwölf Monaten und 14 Tagen endet (§ 356 Abs. 3 S. 2 BGB). Vielleicht existiert aber noch ein weiterer Anknüpfungspunkt für ein Widerrufsrecht. Denn so heißt es in dem Bericht der Bild-Zeitung:

„Mehr als die Hälfte der Kunden kauft kreditfinanziert, wobei immer wieder von den Kunden berichtet wird, dass die Verkäufer die Unterlagen für eine Kreditvermittlung mitbringen.“

Es könnte sich also um verbundene Verträge i.S.v. § 358 BGB handeln. Hat der Verbraucher seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen, ist er auch nicht mehr an diejenige Willenserklärung gebunden, die auf den Abschluss eines mit diesem Darlehensvertrag verbundenen Vertrags über die Lieferung einer Ware gerichtet ist (§ 358 Abs. 2 BGB). Und damit stellt sich die Frage, wie die Widerrufsfrist bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ausgestaltet ist.

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