§ 316a StGB – § 248b StGB

In der JuS 2014, 1135ff bespricht Matthias Jahn die Entscheidung des BGHBeschluss vom 23.07.20142 StR 104/14. Bei der Lektüre bin ich über folgenden Satz gestolpert:

1. An ihn [§ 316a StGB, M.H.] ist stets zu denken, wenn ein Überfall auf Insassen eines Kfz (zum Begriff: § 248b IV StGB) geschildert wird.

Aber in § 248b IV StGB steht doch „Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift“?

§ 248b StGB: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs

(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.

Geprüft wird hier jedoch § 316a StGB? Im Ausgangspunkt kann sich die Legaldefinition in § 248b IV StGB dem Wortlaut nach nur auf den Anwendungsbereich von § 248b StGB beziehen.

Weiterlesen

Die klassischen canones nach Savigny

In der Ausbildungsliteratur finden sich häufig Ausführungen zu der Frage, ob und wie die heutigen Auslegungsmethoden auf Savigny zurückgehen, beispielsweise so:

Es gibt vier Auslegungsmethoden, die auf Savigny zurückgehen.

(Linderkamp/Kreke, Jura info 4/2015, V)

Auf der Basis dieser Ausgangsbehauptung werden dann behandelt:

– Grammatikalische Auslegung

– Systematische Auslegung

– Historische Auslegung

– Teleologische Auslegung

Anders formulieren es Christensen/Pötters in der JA 2010, 566 (568):

Die grammatische Auslegung erschließt den Fachsprachgebrauch bzw. Varianten der Alltagssprache. Die systematische Auslegung erschließt den Kontext des Gesetzes bzw. der Rechtsordnung als Ganzes. Die historische Auslegung erbringt den Kontext früherer Normtexte und die genetische den der Gesetzesmaterialien. Das sind die klassischen canones nach Savigny.

Und jetzt betrachten wir, was Savigny tatsächlich geschrieben hat.

Weiterlesen

Wie viele Paragraphen hat das Urheberrechtsgesetz?

In einem unveröffentlichten Vorlesungsskript zum Urheberrecht lese ich gerade, dass das Urheberrechtsgesetz 143 Paragraphen habe. Mit dem gleichen Argument ermuntert Marco W. Linke die Leser seines Buches „Design kalkulieren – Stundensatz berechnen. Kosten kalkulieren. Nutzung vereinbaren. Verträge verhandeln.“ zur Lektüre dieses Gesetzes:

Im Übrigen lege ich nahe, das UrhG einmal vollständig zu lesen. Keine Sorgen, wir reden hier von einem schlanken Büchlein mit 143 Paragraphen. Diese sind allerdings umso spannender, da sie immerhin unserem Broterwerb dienen. Zudem findet man im Internet zum Suchwort „Urhebergesetz“ rasch eine kostenfreie digitale Version der Paragraphen.

(3. Aufl. 2014, S. 52f).

Die Aufforderung zur Lektüre sei gerne weitergegeben. Doch genügt es tatsächlich, 143 Paragraphen zu lesen, um das „Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte“ – so der volle Titel des Urheberrechtsgesetzes – gelesen zu haben?

Weiterlesen

Die „erlangte“ Konsole – ein „etwas“ iSv § 812 I 1 Var. 1 BGB?

Ehlers/Krumm behandeln in der JuS 2016, 135ff folgende Fall-Konstellation:

Ein Minderjähriger (M) entdeckt im Geschäft der E-GmbH eine preiswerte Spielekonsole und sichert sich dieses „Schnäppchen“, indem er diese Konsole „kauft“ (so der Sachverhalt auf Seite 135) und sich sofort vom Verkäufer aushändigen lässt. Um den folgenden Gedanken zu verstehen, muss man noch wissen, dass die Fall-Lösung von einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages ausgeht.

Innerhalb der bereicherungsrechtlichen Prüfung schreiben in findet sich sodann auf Seite 139 der folgende Abschnitt:

III. § 812 I 1 Var. 1 BGB – Rückgewähr der Konsole

E könnte allerdings die condictio indebiti gegen M geltend machen.

1. Erlangt

Dazu muss M die Konsole erlangt haben. M ist gem. § 929 S. 1 Eigentümer geworden. Weiterhin hat er Besitz iSv § 854 I erlangt. Damit hat er die Konsole im bereicherungsrechtlichen Sinn erlangt.

Sollte der Obersatz lauten: „Dazu muss M die Konsole erlangt haben.“?

Weiterlesen

Auf den Kopf gestellt (III): Vorabprüfung der Mittäterschaft?

Nun ein letzter Beitrag zu dem „gedrehten“ Bild von Jura-Online:

Jura Online

 

 

 

 

 

 

 

Es geht um den Teil der Prüfung, der sich mit der Mittäterschaft beschäftigt:

Mittäterschaft

 

 

 

 

 

 

 

Dort steht:

Gutachten
1. Tatkomplex
[…]
A. [Obersatz]
I. Mittäterschaft, § 25 II
K und F sind hier als Mittäter nach § 25 II zu bestrafen, da sie die Tat gemeinsam geplant und gemeinsam ausgeführt haben.

Es soll nun nicht darum gehen, dass bei § 25 II StGB die Subsumtion vollständig fehlt. Ich möchte vielmehr eine Aufbaufrage thematisieren.

Weiterlesen