In der JuS 2014, 1135ff bespricht Matthias Jahn die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 23.07.2014, 2 StR 104/14. Bei der Lektüre bin ich über folgenden Satz gestolpert:
1. An ihn [§ 316a StGB, M.H.] ist stets zu denken, wenn ein Überfall auf Insassen eines Kfz (zum Begriff: § 248b IV StGB) geschildert wird.
Aber in § 248b IV StGB steht doch „Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift“?
§ 248b StGB: Unbefugter Gebrauch eines Fahrzeugs
(4) Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift sind die Fahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, Landkraftfahrzeuge nur insoweit, als sie nicht an Bahngleise gebunden sind.
Geprüft wird hier jedoch § 316a StGB? Im Ausgangspunkt kann sich die Legaldefinition in § 248b IV StGB dem Wortlaut nach nur auf den Anwendungsbereich von § 248b StGB beziehen.