Auf den Kopf gestellt (III): Vorabprüfung der Mittäterschaft?

Nun ein letzter Beitrag zu dem „gedrehten“ Bild von Jura-Online:

Jura Online

 

 

 

 

 

 

 

Es geht um den Teil der Prüfung, der sich mit der Mittäterschaft beschäftigt:

Mittäterschaft

 

 

 

 

 

 

 

Dort steht:

Gutachten
1. Tatkomplex
[…]
A. [Obersatz]
I. Mittäterschaft, § 25 II
K und F sind hier als Mittäter nach § 25 II zu bestrafen, da sie die Tat gemeinsam geplant und gemeinsam ausgeführt haben.

Es soll nun nicht darum gehen, dass bei § 25 II StGB die Subsumtion vollständig fehlt. Ich möchte vielmehr eine Aufbaufrage thematisieren.

In dem Gutachten, das Jura-Online fotografiert hat, wird die Frage der Mittäterschaft abstrakt als Vorprüfung dargestellt. Bevor ein Merkmal des objektiven Tatbestandes geprüft wird, erfolgt vorab eine Feststellung dahingehend, dass K und F Mittäter sind.

Zu einer solchen Konstellation schreiben Otto/Bosch, Übungen im Strafrecht, 7. Aufl. 2010, S. 50:

Die Frage der Täterschaft darf niemals abstrakt und isoliert vor der Prüfung der Tatbestandsmäßigkeit erörtert werden, sondern sie sollte immer bei der konkret zu prüfenden Tathandlung angesprochen werden. Eine immer wieder zu beobachtende Vorabprüfung von Täterschaftsfragen ergibt keinen Sinn, da es keine Strafbarkeit wegen Mittäterschaft, sondern nur wegen mittäterschaftlicher Begehung eines bestimmten Deliktes gibt.

Ebenso Beulke, Klausurenkurs im Strafrecht I: Ein Fall- und Repetitionsbuch für Anfänger, 5. Aufl. 2010, S. 30:

Auch dem Vorschlag, bei unterschiedlichen Tatbeiträgen die Mittäterschaft zu Beginn der einzelnen objektiven Tatbestände (vor den einzelnen Tatbestandsmerkmalen) anzusprechen […] würde ich nicht Folge leisten, da die Zurechnungsproblematik klarer wird, wenn sie direkt bei den Tatbestandsmerkmalen behandelt wird, die von einzelnen Beteiligten nicht verwirklicht werden.

Wir merken uns:

Wir verfassen im Falle einer möglichen Mittäterschaft keine abstrakte Vorprüfung, sondern prüfen konkret an den einzelnen objektiven Tatbestandsmerkmalen die Problematik der Mittäterschaft.

Und damit drehen wir das Blatt von Jura-Online wieder um, vergessen was darauf stand und nehmen an, dass die Klausur glücklicherweise nicht abgegeben wurde :-).

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