In der Klausurenlösung A 938 aus dem Klausurenkurs von Alpmann Schmidt heißt es auf Seite 3:
Da die AGB gegenüber der A als Unternehmerin verwendet werden, richtet sich die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die §§ 308 und 309 BGB sind nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar. Allerdings indiziert ein Verstoß gegen die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB die Unangemessenheit auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr, es sei denn, die Klausel kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Verkehrs als angemessen angesehen werden, § 310 Abs. 1 S. 2 BGB.
Werfen wir einen Blick in § 310 I 1 BGB in der Fassung, die bis zum 28.07.2014 galt:
(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.
Das entspricht dem, was auch in der Lösung von Alpmann Schmidt steht. Nun könnte man aber ein Problem darin sehen, dass die Lösung vom 29.09.2014 stammt und der Fall vom 15.09.2014.
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