Nicht ohne Übergangsvorschrift!

In der Klausurenlösung A 938 aus dem Klausurenkurs von Alpmann Schmidt heißt es auf Seite 3:

Da die AGB gegenüber der A als Unternehmerin verwendet werden, richtet sich die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Die §§ 308 und 309 BGB sind nach § 310 Abs. 1 S. 1 BGB nicht anwendbar. Allerdings indiziert ein Verstoß gegen die Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB die Unangemessenheit auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr, es sei denn, die Klausel kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Verkehrs als angemessen angesehen werden, § 310 Abs. 1 S. 2 BGB.

Werfen wir einen Blick in § 310 I 1 BGB in der Fassung, die bis zum 28.07.2014 galt:

(1) § 305 Abs. 2 und 3 und die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden.

Das entspricht dem, was auch in der Lösung von Alpmann Schmidt steht. Nun könnte man aber ein Problem darin sehen, dass die Lösung vom 29.09.2014 stammt und der Fall vom 15.09.2014.
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Verkekst uns die FAZ?

ClownIn mündlichen Prüfungen wird, wenn es um einen Bezug zum Europarecht geht, einleitend gern gefragt (ich schreibe hier aus Erfahrung), worin der Unterschied zwischen einer Richtlinie und einer Verordnung besteht. Für die Antwort sollte man sich auf Artikel 288 AEUV beziehen, in dem es heißt:

[…]

Die Verordnung hat allgemeine Geltung. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Die Richtlinie ist für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet wird, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, überlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

[…]

Richtlinien bedürfen also der Umsetzung, Verordnungen nicht.

Dieses Thema spielt heute in der FAZ in dem Artikel „Die neue Welt der Cookie-Warnhinweise“ eine Rolle (18.08.2015, S. 23).

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Warum es spannend sein kann, die JuS genau zu lesen …

TropfenDer 2. Strafsenat des BGH hat mit Anfragebeschluss vom 04.06.2014 den anderen Strafsenaten beim BGH die Frage gestellt, ob das Fehlen einer qualifizierten Belehrung durch den vernehmenden Richter der Verwertung einer Zeugenaussage in der Hauptverhandlung entgegensteht (vgl dazu den Blogeintrag vom 07.12.2014).

Nun zum Lektüreerlebnis in der JuS 8/2015, 701 (704). Dort schreibt Mosbacher:

Auf die Anfrage des 2. Strafsenats des BGH haben alle anderen Strafsenate des BGH erklärt, dass sie die vom 2. Strafsenat verlangte „qualifizierte“ Belehrung nicht für erforderlich erachten. Deshalb wird nunmehr auf Vorlage des 2. Strafsenats der Große Senat für Strafsachen des BGH gem. § 132 GVG über diese Rechtsfrage entscheiden und sich nicht nur mit der „qualifizierten“ Belehrung, sondern auch mit der Vorfrage beschäftigen müssen, ob es überhaupt dabei bleiben soll, dass die ermittlungsrichterliche Vernehmung in solchen Konstellationen verwertbar bleibt.

Erste Frage: Was heißt „deshalb wird nunmehr […] der Große Senat für Strafsachen des BGH […] entscheiden“? Ist das eine faktische Prognose oder besteht eine Pflicht des Großen Senats zu entscheiden?

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Gib‘ mir meine Legaldefinitionen!

BeschwingtDass gedruckte Gesetzessammlungen manchmal nur Auszüge relevanter Gesetzestexte beinhalten können, leuchtet ja ein, wenn man die Fülle der einschlägigen Gesetze und die zur Verfügung stehende Seitenzahl betrachtet. Selbst wenn man dieses Verständnis auch auf die Sammlung „Datenschutzrecht“ (Beck-Texte im dtv, 7. Auflage 2015) überträgt, lässt sich doch die Weisheit der Entscheidung bezweifeln, im Telekommunikationsgesetz (TKG; in der Sammlung die Nummer 9, ab Seite 127) den Paragraphen 1 (Zweck des Gesetzes), den Paragraphen 2 (Regulierung, Ziele und Grundsätze) und den Paragraphen 3 (Begriffsbestimmungen) wegzulassen.

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Kleine Ursache mit Wirkung? Oder: Eine Geschichte, die das Prüfungsleben schrieb

AnanasVor Kurzem habe ich in einer mündlichen Prüfung im Rahmen meines Masters Folgendes erlebt.

Beim Prüfungsgespräch über ein datenschutzrechtliches Thema tauchte die Frage auf, wo das Recht auf informationelle Selbstbestimmung seine Verankerung im Grundgesetz hat. Ein Kandidat antwortete:

Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG.

Das war natürlich für den Prüfer eine Überraschung, weil er mit einer anderen Reihenfolge und einer anderen Zitierweise bezogen auf Artikel 1 (Absatz 1 und nicht Absatz 2) gerechnet hatte.

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