Eine kleine Geschichte rund um die ungleichartige Wahlfeststellung

LichtKein Aprilscherz! Die schönsten Geschichten schreibt das Leben selbst. Hier ist ganz aktuell eine solche.

Gestern bin ich im Internet über eine Information zur ungleichartigen Wahlfeststellung für Jura-Studierende gestolpert. Da stand, der 2. Senat habe Anfang 2014 dem Großen Senat zur Entscheidung vorgelegt, ob die ungleichartige Wahlfeststellung verfassungswidrig sei. Und ein ansprechendes Video zum gleichen Thema war auch mit dabei. Hallo, dachte ich, habe ich da etwas verpasst?

 

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Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

In der JA 2015 findet sich auf den Seiten 98ff eine Klausur von Alexander Eufinger, die folgenden Titel trägt:

„Am 11.11.2011 nimmt der Augenblick, was harter Arbeit Jahre gegeben (frei nach Johann Wolfgang von Goethe)“

Es handelt sich um einen Fall aus dem Arbeitsrecht zur Arbeitnehmerhaftung. Es wird geprüft, ob die X-GmbH gegen A einen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer Beschädigung eines Dienstwagens hat. Dazu werden §§ 611, 280 I BGB als Anspruchsgrundlage herangezogen.

Auf Seite 99 beginnt die Prüfung dann mit der Feststellung, dass das für den Anspruch erforderliche Schuldverhältnis in Form eines Arbeitsvertrages vorliegt:

Ein Arbeitsvertrag ist zwischen der X-GmbH und A gegeben.

MohnHier hätte man möglicherweise noch § 13 I GmbHG zitieren können, der die Rechtsfähigkeit der GmbH normiert.

Aber weiter in der Fall-Lösung. Eufinger prüft im Anschluss eine Pflichtverletzung, die bejaht wird. Danach folgt der Prüfungspunkt „Vertretenmüssen“. Unter 1. erläutert der Autor, dass A fahrlässig gehandelt hat. Interessant wird dann der Punkt 2. Im Rahmen der Prüfung des Vertretenmüssens werden nun nämlich die Grundsätze zur beschränkten Arbeitnehmerhaftung herangezogen. Nochmal übersichtlicher:

III. Vertretenmüssen

1. Fahrlässigkeit

2. Grundsatz der beschränkten Arbeitnehmerhaftung

Nun wird es spannend:

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Umnummerierungen auf europäischer Ebene: Nicht ohne Tücke.

Heute ein Beispiel dafür, wie man damit umgehen kann, wenn sich im Europarecht die Nummerierung der Artikel in den Verträgen ändert. Dazu schauen wir uns Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, 2015, Rn. 580 an:

In Bezug auf den räumlich-persönlichen Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit ist zu beachten, dass nach Art. 63 Abs. 1 AEUV nicht nur Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind. Es stellt sich die Frage, ob dies zur Konsequenz hat, dass sich auch Angehörige von Drittstaaten auf Art. 63 Abs. 1 AEUV berufen können. […] Der Gerichtshof scheint dahin zu tendieren, dass er Art. 56 Abs. 1 AEUV für anwendbar erachtet, aber erweiterte Rechtfertigungsmöglichkeiten zulässt (EuGH, EWS 2008, 46).

Warum erst Art. 63 Abs. 1 AEUV und dann Art. 56 Abs. 1 AEUV?

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Abtretung des Auflassungsanspruchs: Formbedürftig?

Heute beschäftige ich mich damit, wie man in einer Klausur die Frage erörtern sollte, ob die Abtretung des Auflassungsanspruchs formbedürftig ist.

In der JuS 2015, 337 (340) schreibt Wolfgang Kaiser dazu:

V und Z haben sich gem. § 398 über die Abtretung der Forderung geeinigt. Der Abtretungsvertrag ist grundsätzlich formfrei; auch für die Abtretung eines Anspruchs auf Übereignung eines Grundstücks ist grundsätzlich keine besondere Form nötig.

Diese These, die nicht weiter begründet wird, belegt Kaiser dann wie folgt:

S. nur Palandt/Grüneberg (o. Fn. 1), § 398 Rn. 6.

Wir wissen nun, dass eine solche knappe Darstellung ausreichend wäre, wenn Kaiser unsere Klausur korrigiert. Wie sieht es aber bei anderen potentiellen Korrektoren aus?

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EFTA-Staaten

Das Europäische Zivilprozessrecht enthält vielfältige Bezüge zu Drittstaaten: Dies zeigt augenfällig das „Parallelübereinkommen“ von Lugano, das das Regelungsrégime des EuGVÜ (bzw. der EuGVO) auf die Mitgliedstaaten der EFTA (Schweiz, Norwegen und Irland) erstreckt.

So heißt es in Hess, Europäisches Zivilprozessrecht, 2010, § 2 Rn. 63.

Bei diesem Satz ist in zweierlei Hinsicht Vorsicht geboten.

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