Umnummerierungen auf europäischer Ebene: Nicht ohne Tücke.

Heute ein Beispiel dafür, wie man damit umgehen kann, wenn sich im Europarecht die Nummerierung der Artikel in den Verträgen ändert. Dazu schauen wir uns Arndt/Fischer/Fetzer, Europarecht, 2015, Rn. 580 an:

In Bezug auf den räumlich-persönlichen Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit ist zu beachten, dass nach Art. 63 Abs. 1 AEUV nicht nur Beschränkungen zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind. Es stellt sich die Frage, ob dies zur Konsequenz hat, dass sich auch Angehörige von Drittstaaten auf Art. 63 Abs. 1 AEUV berufen können. […] Der Gerichtshof scheint dahin zu tendieren, dass er Art. 56 Abs. 1 AEUV für anwendbar erachtet, aber erweiterte Rechtfertigungsmöglichkeiten zulässt (EuGH, EWS 2008, 46).

Warum erst Art. 63 Abs. 1 AEUV und dann Art. 56 Abs. 1 AEUV?

Betrachten wir beide Normen im Vergleich.

Artikel 63

(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.

Artikel 56

Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Union für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten.

schmetterlingDer Antwortsatz passt also nicht auf die Frage, die zu Beginn des Textes aufgeworfen wird. Also müssen wir uns das Urteil anschauen, das uns die Autoren nennen. Problematisch ist daran, dass wir leider nicht das Aktenzeichen haben und damit nicht auf der Webseite des Gerichts fündig werden. Das wäre für die nächste Auflage eine wünschenswerte Verbesserung. In dem Urteil, das übrigens das Aktenzeichen C-101/05 hat, lesen wir dann unter Rn 20:

In diesem Zusammenhang hat der am 1. 1. 1994 in Kraft getretene Art. 56 I EG den Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern liberalisiert. Zu diesem Zweck bestimmt er im Rahmen der Bestimmungen des mit „Der Kapital- und Zahlungsverkehr” überschriebenen Kapitels des Vertrags, dass alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten sind (EuGH, Urt. v. 14. 12. 1995 – C-163/94, Slg. 1995, I-4821 = BeckRS 2004, 74584 Rdnr. 19 – Sanz de Lera u.a., und v. 23. 2. 2006 – C-513/03, Slg. 2006, I-1957 = BeckRS 2006, 70164 Rdnr. 37 – van Hilten-van der Heijden).

Es geht also nicht um Art. 56 Abs. 1 AEUV, sondern um Art. 56 I EG! Richtig wäre in unserer Konstellation also Art. 63 Abs. 1 AEUV. Wie können wir nun herausfinden, welcher Norm Art. 56 I EG im AEUV entspricht? Dazu gibt es eine schöne Konkordanztabelle. Dort sehen wir, dass Art. 56 I EG nun Art. 63 Abs. 1 AEUV entspricht. Diese Konkordanztabelle ist besonders dann hilfreich, wenn man ältere Urteile liest und sich nicht sicher ist, welche Norm im aktuellen Vertrag gemeint ist.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert