Wie sollte der letzte Satz in einem strafrechtlichen Gutachten aussehen?

In der RÜ 2/2015 bespricht Johannes Hellebrand auf Seiten 105f einen Fall, in dessen Sachverhalt folgende Frage aufgeworfen wird:

Wie wird das Gericht A verurteilen, wenn das bei A später sichergestellte Messer von seiner Beschaffenheit her als Waffe einzuordnen ist?

Im Obersatz wird dann formuliert:

A könnte sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB strafbar gemacht haben.

(Zu der Bildung des Obersatzes siehe diesen Beitrag, zum Normzitat in einem folgenden Beitrag).

Der letzte Satz in dem Gutachten heißt dann:

Ergebnis: A ist einer schweren räuberischen Erpressung nach §§ 255, 253, 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB schuldig.

Was könnte man hier besser machen?

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Der richtige Obersatz in einer Strafrechtsklausur

In der RÜ 2/2015 lesen wir in der Strafrechts-Kategorie Obersätze der folgenden Art:

V, H, Z und G könnten sich wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244 a Abs. 1 Var. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

(so Patrick Rieck auf Seite 101; nur beiläufig sei erwähnt, dass zwischen § 244 und dem Buchstaben „a“ eigentlich kein Abstand besteht).

Johannes Hellebrand schreibt auf Seite 105:

A könnte sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB, strafbar gemacht haben.

(Zu dem Normzitat werde ich in einem weiteren Beitrag schreiben, heute geht es nur um die Formulierung des Obersatzes an sich).

Wenn wir uns die beiden Obersätze anschauen, so wird deutlich, dass bei ihnen eine Komponente fehlt, die man im Studium als im Obersatz unentbehrlich lernt.

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Rechtsverletzung oder Rechtsgutsverletzung?

In der JuS 2/2015 befindet sich auf den Seiten 156ff eine Fall-Lösung von Nikolas Klein: (Original-)Referendarexamensklausur – Zivilrecht: Anwaltshaftung, Mietrecht und Zivilprozessrecht – Der untätige Rechtsanwalt.

Auf Seite 159 heißt es:

Durch die Absplitterungen an Waschbecken und Toilette wurde das Eigentum des W – als geschütztes Rechtsgut iSd § 823 I BGB – verletzt.

Auf Seite 160 steht dann:

Die Rechtsgutsverletzung liegt in Form einer Eigentumsverletzung vor.

Weiter heißt es ebenfalls auf Seite 160:

Die Rechtsgutsverletzung besteht in der Eigentumsbeschädigung an der Tür.

Und auf Seite 161 lesen wir dann:

Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch des W gegen H besteht nicht, da es bereits an einer hierfür erforderlichen Rechtsgutsverletzung iSd § 823 I BGB fehlt. Die Norm kennt keinen allgemeinen Vermögensschutz.

Fällt bei den Formulierungen etwas auf?

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Was wird eigentlich genau angefochten?

In der Klausur A 944 des Klausurenkurses von Alpmann Schmidt heißt es auf Seite 3:

Dieser Anspruch könnte jedoch durch Anfechtung des K gemäß § 142 Abs. 1 BGB erloschen sein. Dazu bedarf es zunächst eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts, also eines Anfechtungsgrundes hinsichtlich des Kaufvertrags.

Mit einer solchen Formulierung sollte man in Klausuren vorsichtig sein. Warum?

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§ 40 I 1 VwGO: Öffentlich-rechtliche Streitigkeit

Es gibt Standardkonstellationen, die einem in Klausuren immer wieder begegnen, sodass man sich bereits Sätze bereitlegen sollte, die man dann an diesen Stellen schreiben kann. Heute mal wieder ein solches Beispiel.

Eine solche Konstellation stellt die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs dar. Ausgangspunkt ist § 40 I 1 VwGO, wenn keine Sonderzuweisung (sei es eine aufdrängende oder abdrängende) ersichtlich ist.

ApfelNach § 40 I 1 VwGO ist eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art erforderlich. Damit eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit angenommen werden kann müssen die streitentscheidenden Normen solche des öffentlichen Rechts sein. Für die Abgrenzung zu privatrechtlichen Normen gibt es einige Abgrenzungstheorien (zB Subordinationstheorie, Interessentheorie, modifizierte Subjektstheorie). In unproblematischen Fallkonstellationen wird aber empfohlen, nicht alle Theorien „abzuarbeiten“, sondern sich ausschließlich auf die herrschende modifizierte Subjektstheorie zu stützen.

Diese lautet:

[…] wenn die streitentscheidende Rechtsnorm als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren ist, nämlich ausschließlich einen Träger von Hoheitsgewalt in seiner hoheitlichen Funktion berechtigt bzw. verpflichtet (modifizierte Subjektstheorie).

(Zitat nach Enders, JuS 2013, 54 (55)).

Wichtig ist es auch, dass man die Aussage der modifizierten Subjektstheorie nicht nur hinschreibt, sondern auch den Namen der Theorie erwähnt (habe ich in einer Klausur mal vergessen und wurde bemängelt, sodass man daran denken sollte).

Und wo genau droht jetzt eine Ungenauigkeit?

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