
Vor ein paar Wochen habe ich an einem Oberlandesgericht als Teil der Öffentlichkeit an einer Berufungsverhandlung teilgenommen. In der Verhandlung ging es u.a. um die Frage, ob ein Anspruch im Zusammenhang mit einem Anwaltshaftungsfall bereits verjährt ist. Ein Richter dieses Oberlandesgerichtes war im Rahmen eines PKH-Verfahrens der Auffassung, dass bereits Verjährung eingetreten sei. Der nun im Anwaltshaftungsfall zur Entscheidung in der Sache berufene Senat hat in der mündlichen Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass bei der Entscheidung im PKH-Verfahren etwas schief gelaufen sein müsse. Die Feststellung war: „1-2-3 genügt nicht“. Aber der Reihe nach.
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