Der Staatsanwalt: Sie vertreten Bake und Buchholz in juristischen Angelegenheiten?Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Ja, richtig.Der Staatsanwalt: Frau Bake hat mir erzählt, hier wäre auch ein Testament hinterlegt. Es wäre für unsere Ermittlungen sehr hilfreich, wenn Sie mir sagen könnten, wie der Nachlass geregelt ist.Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Also gut, unter Kollegen. Herr Buchholz und Herr Bake haben sich gegenseitig als Alleinerben des Firmenvermögens eingesetzt. Im Falle des gemeinsamen Versterbens der beiden würde das gesamte Vermögen an Frau Bake fallen.Der Staatsanwalt: Ja. Ich habe gehört, dass sich Herr Bake von Herrn Buchholz trennen wollte. Ihm gehören doch die meisten Anteile an der Firma?Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Ja, das stimmt. Dass die beiden sich trennen wollten, davon weiß ich nichts.Der Staatsanwalt: Wie hoch ist ungefähr das Gesamtvermögen?Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Schwer zu sagen, aber ein paar Millionen kommen da schon zusammen.
„Der Staatsanwalt“ und das Erbrecht: Eine unglückliche Beziehung?
Ist der Verweis auf die herrschende Meinung ein Argument?
Victoria Ibold schreibt in der JA 2016, 505 (506):
B stellt durch das Vor-die-Nase-Halten der Spielzeugpistole F konkludent eine Gefahr für dessen Leib oder Leben – durch Verwenden der „Waffe“ gegen F – in Aussicht; nach hM ist dabei unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass das Opfer diese für möglich hält (Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, 38. Aufl. 2015, § 7 Rn. 353).
Sollten wir in einer Klausur oder Hausarbeit so formulieren?
„Autsch. Eine Schutzschrift“: Sat.1 klärt auf!
Da würde ich dir eine einstweilige Verfügung vorschlagen. Funktioniert aber nur, wenn die Gegenpartei keine Schutzschrift hat. Moment, was ist das. Autsch. Eine Schutzschrift.
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WhatsApp, das AG Bad Hersfeld und die Folgen …
Der 247 (!) Randnummern umfassende Beschluss des AG Bad Hersfeld vom 15.05.2017 (F 120/17 EASO) im Rahmen der Anordnung einer gerichtlichen Maßnahme bei Gefährdung des Kindeswohls nach § 1666 Abs. 1 BGB hat im Internet für Furore gesorgt, weil das Gericht sich zur Zulässigkeit der WhatsApp-Nutzung folgendermaßen geäußert hat:
Wer den Messenger-Dienst „WhatsApp“ nutzt, übermittelt nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend Daten in Klardaten-Form von allen in dem eigenen Smartphone-Adressbuch eingetragenen Kontaktpersonen an das hinter dem Dienst stehende Unternehmen.
Wer durch seine Nutzung von „WhatsApp“ diese andauernde Datenweitergabe zulässt, ohne zuvor von seinen Kontaktpersonen aus dem eigenen Telefon-Adressbuch hierfür jeweils eine Erlaubnis eingeholt zu haben, begeht gegenüber diesen Personen eine deliktische Handlung und begibt sich in die Gefahr, von den betroffenen Personen kostenpflichtig abgemahnt zu werden.
Ob dies nun dazu führen wird, dass das Gebiet rund um das AG Bad Hersfeld zur Whatsapp-freien Zone wird?
Einstweiliger Rechtsschutz in der VwGO: Gibt es nur zwei Möglichkeiten?
Hannes Beyerbach schreibt in der JA 2016, 521 (523):
Welcher Antrag statthaft ist, richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers, §§ 88, 122 VwGO. Im einstweiligen Rechtsschutz ist entweder ein Antrag nach §§ 80 a, 80 V VwGO oder ein Antrag nach § 123 VwGO möglich.
Stellen wir uns also mal eine mündliche Prüfung vor. Der Prüfer fragt: Inwiefern kann im Rahmen der VwGO einstweiliger Rechtsschutz erlangt werden?