Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

In der JuS 2014 (S. 987ff) schreibt Weber über die straßenverkehrsrechtliche Klausur im Zweiten Juristischen Staatsexamen. Es handelt sich auch aus studentischer Sicht um einen sehr interessanten Aufsatz, der sich mit Problemkonstellationen beschäftigt, die schon im ersten Examen relevant werden können.

Auf S. 989 heißt es:

„Eine Haftungsbeschränkung auf die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, §§ 1164, 1359, 708 BGB kommt dagegen nicht in Betracht. Der öffentliche Straßenverkehr lässt seiner Natur nach keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit.“

Wir merken uns den schönen Satz (gut geeignet für Klausuren): „Der öffentliche Straßenverkehr lässt seiner Natur nach keinen Spielraum für individuelle Sorglosigkeit.“

Aber § 1164 BGB (Übergang der Hypothek auf den Schuldner) als Beispiel für eigenübliche Sorgfalt (für die Lateiner: „diligentia quam in suis“)?

Nein, gemeint ist § 1664 BGB.

Also lautet die Normkette korrekt:

§§ 1664, 1359, 708 BGB

Nochmal im Überblick und inhaltlich zum Merken:

§ 1664 BGB: Beschränkte Haftung der Eltern

(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

§ 1359 BGB: Umfang der Sorgfaltspflicht

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

§ 708 BGB: Haftung der Gesellschafter

Ein Gesellschafter hat bei der Erfüllung der ihm obliegenden Verpflichtungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

Der Vollständigkeit halber hätte auch noch § 277 BGB zitiert werden können:

§ 277 BGB: Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Wer nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt, ist von der Haftung wegen grober Fahrlässigkeit nicht befreit.

2 comments

  1. Kuntz sagt:

    Der Vollständigkeit halber noch weitere Fälle der Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten:
    § 346 Abs. 3 Nr. 3 BGB, § 690 BGB, § 2131 BGB, § 4 LPartG. Früher gab es noch den Fall des zum Widerrufs berechtigten Verbrauchers. In der neuen Gesetzesfassung habe ich den Sorgfaltsmaßstab „wie in eigenen Angelegenheiten“ dort aber auf die Schnelle nicht mehr gefunden.

  2. klartext-jura sagt:

    Danke für die hilfreiche Anmerkung! In Bezug auf das Widerrufsrecht des Verbrauchers hatte § 357 I 1 BGB a.F. auf die Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt verwiesen. Diese Verweisung gibt es im neuen Recht wohl nicht mehr. Im Staudinger (Neubearbeitung 2014) schreibt Caspers dazu (§ 277 BGB Rn. 2):

    „Bei § 346 Abs 3 S 1 Nr 3, der nun nicht mehr beim Widerruf des Verbrauchers gilt, bei § 347 Abs 1 S 2 und bei § 690 ist es die Überlegung, dass dem Rückgewährschuldner und dem unentgeltlichen Verwahrer nicht mehr Sorgfalt zugemutet werden kann, als er sie auf die eigenen Sachen zu verwenden pflegt.“

    Bisher war mir dieser Richtungswechsel nicht bewusst – danke für diese Anregung!

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