Genaue Normzitate: Wie streng soll man sein?

Hier blickt ein Pavian streng.

 

Dass Normen genau zitiert werden sollen, hört man immer wieder.

Das hat auch einen praktischen Sinn, wie Möllers in der JuS 2002, S. 828 in seinem Aufsatz „Richtiges Zitieren“ erläutert:

 

„Sowohl bei Gesetzen als auch bei Gerichtsentscheidungen und sonstigen Literaturstellen ist die genaue Fundstelle anzugeben, damit der Leser in der Lage ist, den Beleg für Ihre These oder Ihr Argument zu suchen. Gerichtsentscheidungen sind zum Teil über hundert Seiten und Gesetzesnormen bis zu 50 oder 60 Zeilen lang. Wenn Sie nicht präzise zitieren, ist die Fundstelle für den Leser nutzlos, weil ihm nicht zuzumuten ist, unzählige Seiten nach einem einzigen Gedanken zu überprüfen.“

In der Ausbildungsliteratur geht´s aber manchmal etwas salopper zu. Das ist mir mal wieder aufgefallen, als ich den Aufsatz von Böhm/Hagebölling in der JA 2014, 759ff gelesen habe.

Auf Seite 765 heißt es dort:

R könnte im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 IV 2 VwGO analog; zur analogen Anwendung etwa Posser/Wolff/Decker, VwGO, Oktober 2013, § 113 Rn. 90) gegen das Verbot des V vorgehen.

§ 113 IV VwGO hat aber nur einen Satz. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist direkt in § 113 I 4 VwGO geregelt:

Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß <sic> der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Die analoge Variante, also der Fall, dass sich ein Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat, ist demnach als § 113 I 4 VwGO zu zitieren.

Weiter beschäftigen sich Böhm/Hagebölling mit der Frage, wie gerichtlich gegen eine Rechtsverordnung vorgegangen werden kann, die das Füttern von Tauben untersagt. Dazu heißt es ebenfalls auf Seite 765:

Gegen die Rechtsverordnung steht R ein Verfahren nach § 47 VwGO offen.

Hier wäre ein genaueres Normenzitat wünschenswert, nämlich § 47 I Nr. 2 VwGO iVm der entsprechenden landesrechtlichen Norm (im Saarland § 18 AGVwGO; zu den Parallelnormen in den anderen Bundesländern siehe wieder einmal Saarheim).

Als Studentin aus dem Saarland frage ich mich schließlich noch, warum die Autoren das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit HessSOG abkürzen und nicht die amtliche Abkürzung HSOG verwenden (GVBl 2005, 14):

Zum Schluss wie immer mein Postulat: Bei der Korrektur nicht strenger mit den Studenten umspringen, als es die Redaktionen der Ausbildungsliteratur mit ihren Autoren tun.

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