Der richtige Obersatz in einer Strafrechtsklausur

In der RÜ 2/2015 lesen wir in der Strafrechts-Kategorie Obersätze der folgenden Art:

V, H, Z und G könnten sich wegen gemeinschaftlich begangenen versuchten schweren Bandendiebstahls gemäß §§ 244 a Abs. 1 Var. 1, 22, 23 Abs. 1, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht haben.

(so Patrick Rieck auf Seite 101; nur beiläufig sei erwähnt, dass zwischen § 244 und dem Buchstaben „a“ eigentlich kein Abstand besteht).

Johannes Hellebrand schreibt auf Seite 105:

A könnte sich wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung, §§ 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 1 StGB, strafbar gemacht haben.

(Zu dem Normzitat werde ich in einem weiteren Beitrag schreiben, heute geht es nur um die Formulierung des Obersatzes an sich).

Wenn wir uns die beiden Obersätze anschauen, so wird deutlich, dass bei ihnen eine Komponente fehlt, die man im Studium als im Obersatz unentbehrlich lernt.

Genau: Die Handlung, die untersucht wird.

So lesen wir bei Henning Kampf in der JuS 2012, 309 (312):

Der Obersatz der Prüfung setzt sich stets aus dem Prädikat aus dem Sachverhalt und dem zu prüfenden Delikt zusammen:

„A könnte sich gem. … strafbar gemacht haben, indem er … hat“.

Frosch(Zur Frage, ob die Formulierung „strafbar“ oder „schuldig“ gewählt werden sollte, demnächst in einem weiteren Beitrag).

Wir sehen, dass in den oben genannten Obersätzen jeweils die Handlung fehlt, deren Strafbarkeit untersucht werden soll.

Nun könnte man vortragen, dass es aus Zeitgründen nicht immer möglich ist, die Handlung im Obersatz zu nennen. Deshalb gibt es eine geeignete Formulierung, die man wählen kann, wenn man bereits in einem vorhergehenden Obersatz die Handlung beschrieben hat:

Jedoch könnte sich T durch dieselbe Handlung gem. § 315c I Nr. 1 lit. a, III Nr. 2 strafbar gemacht haben.

(So Georg Steinberg und Fabian Stam in der JuS 2010, 896 (900)).

Sobald die Tathandlung also einmal in einem Obersatz vorkam, kann in den darauffolgenden Obersätzen durch die Formulierung „dieselbe Handlung“ auf die vorhergehenden Obersätze Bezug genommen werden.

Für unsere Klausuren sollten wir darauf achten, dass die Obersätze immer folgendermaßen aufgebaut sind:

– Personen (Täter/Opfer)

– Tathandlung

– Straftatbestand (inkl Nennung der Norm)

Dabei sollte der Obersatz im Gutachtenstil formuliert werden, weil im Anschluss eine Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale folgt. Wenn die Strafbarkeit unproblematisch ist und diese deshalb nur kurz festgestellt wird, dürfen die oben genannten Merkmale nicht fehlen – lediglich die Formulierung im Gutachtenstil ist dann zu unterlassen.

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