Von § 233 ZPO zu § 233 FamFG? Oder: Ein lustiger Tippfehler

In der RÜ 12/2014, S. 769ff  bespricht Nissen einen Fall, in dem es um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht. Ausgangspunkt dabei ist § 233 ZPO:

§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Im konkreten Fall wurde die Frist zur Begründung der Beschwerde gem § 117 I 3 FamFG versäumt.

Dazu schreibt Nissen auf S. 770:

Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist in § 233 ZPO nicht benannt. Nach § 233 Abs. 5 FamFG gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 S. 2 ZPO für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde jedoch entsprechend.

Als Student sind Normen aus dem FamFG nicht unbedingt so geläufig, sodass es praktisch wäre, wenn es sich tatsächlich um § 233 FamFG handeln würde. Man könnte sich dann gut merken, dass in der oben genannten Konstellation innerhalb des § 233 ZPO auf § 233 FamFG (233 -> 233!) zurückzugreifen ist. Ein Blick in § 233 FamFG zerstört aber diese schöne Illusion:

§ 233 Abgabe an das Gericht der Ehesache

Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine Unterhaltssache nach § 232 Abs. 1 Nr. 1 bei einem anderen Gericht im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an das Gericht der Ehesache abzugeben. § 281 Abs. 2 und 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Norm ist nicht nur sachlich nicht einschlägig, sondern hat gar keinen Absatz 5.

Richtigerweise ist hier § 117 V FamFG die gesuchte Verweisungsnorm:

§ 117 Rechtsmittel in Ehe- und Familienstreitsachen

(5) Für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung entsprechend.

zwei gießkannenWas lernen wir daraus?

Nicht vorschnell Normen merken, die wir in Texten lesen, sondern zunächst die Normen nachblättern.

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