Archiv für März 2015

Von § 233 ZPO zu § 233 FamFG? Oder: Ein lustiger Tippfehler

In der RÜ 12/2014, S. 769ff  bespricht Nissen einen Fall, in dem es um die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand geht. Ausgangspunkt dabei ist § 233 ZPO:

§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.

Im konkreten Fall wurde die Frist zur Begründung der Beschwerde gem § 117 I 3 FamFG versäumt.

Dazu schreibt Nissen auf S. 770:

Die Frist zur Begründung der Beschwerde ist in § 233 ZPO nicht benannt. Nach § 233 Abs. 5 FamFG gelten die §§ 233 und 234 Abs. 1 S. 2 ZPO für die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Fristen zur Begründung der Beschwerde und Rechtsbeschwerde jedoch entsprechend.

Als Student sind Normen aus dem FamFG nicht unbedingt so geläufig, sodass es praktisch wäre, wenn es sich tatsächlich um § 233 FamFG handeln würde. Man könnte sich dann gut merken, dass in der oben genannten Konstellation innerhalb des § 233 ZPO auf § 233 FamFG (233 -> 233!) zurückzugreifen ist. Ein Blick in § 233 FamFG zerstört aber diese schöne Illusion:

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Kann man noch jemandem trauen? Kindgreen oder Kingreen?

kindgreen

 

Beinahe wäre mir ein Fehler passiert. In der beck-eBibliothek heißt es, dass im Buch Polizei- und Ordnungsrecht von Pieroth/Schlink/Kniesel die Bearbeiter Kindgreen/Poscher seien:

kindgreen-poscher

 

 

Dabei handelt es sich aber bei dem Namen „Kindgreen“ um einen Tippfehler.

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Augen auf bei der Qualifizierung des Vertrags mit dem Arzt!

kuhHeute möchte ich den Beitrag von Sebastian Homeier in der JuS 2015, S. 230ff betrachten. Es handelt sich um eine Anfängerklausur im Zivilrecht mit Lösungsvorschlag.

Zunächst ein Blick in die für uns entscheidende Passage des Sachverhalts, S. 230:

[…] P, der beruflich als Arzt tätig ist und gerade auf dem Weg zu einem Hausbesuch bei einem Patienten ist, erkennt die Lage. […] Daher versorgt P nun den um Hilfe rufenden M. Dieser hat zwar relativ starke Schmerzen, aber keine schwerwiegenden Verletzungen. M hat auf Grund der Attacke des B lediglich einige Prellungen und Schürfwunden davongetragen, die P mit einer Wundsalbe versorgt.

Die Frage ist nun, ob P Ersatz für die verbrauchte Salbe und Behandlungskosten geltend machen kann. Zunächst muss an einen vertraglichen Anspruch gedacht werden. Dazu führt Homeier in der gutachterlichen Vorüberlegung auf S. 231 aus:

Bei der Prüfung von Ansprüchen des P gegen M ist ein vertraglicher Anspruch in Betracht zu ziehen. Zu erkennen ist hierbei, dass ein Arztvertrag als Dienstvertrag einzuordnen ist.

In der Fall-Lösung auf S. 232 schreibt er dann:

P könnte ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit und den Einsatz der Salbe gem. § 611 I gegenüber M zustehen. Der Arztvertrag stellt ein dienstvertragliches Schuldverhältnis dar, da der Arzt nur zur Behandlung aber nicht zur Herbeiführung eines Erfolgs verpflichtet ist.

Ist das wirklich richtig so?

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