Individualrechtsschutz in der Europäischen Union oder: Ein Blick ins „Gesetz“ hilft

Meer-StrandDie Pflicht zum Auswendiglernen ist ein Problem des Jura-Studiums. In vielen Fällen helfen aber die uns zur Verfügung gestellten Sammlungen, wenn man weiß, wo dort von einem Thema die Rede ist. Drum gibt es ja auch den saloppen Spruch: „Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.“ Manchmal laufen einem aber Aufsätze über den Weg, wo die einschlägigen Normen nicht mit erwähnt werden und so der Eindruck entsteht, man müsse alles auswendig lernen. Diesem Eindruck möchte ich im Folgenden entgegentreten, indem ich für einen Aufsatz zu einzelnen Zitaten (Cathrin Mächtle, Individualrechtsschutz in der Europäischen Union, JuS 2015, S. 28ff) die fehlenden Belegstellen nachtrage und bei der Gelegenheit die eine oder andere Frage zur Präzisierung aufwerfe.

Mächtle, JuS 2015, 28 (29):

II. Die Nichtigkeitsklage

Die Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV ist für den direkten Individualrechtsschutz auf europäischer Ebene entscheidend. […] Angesichts ihrer kassatorischen Wirkung kann die Nichtigkeitsklage mit der Anfechtungsklage im deutschen Verwaltungsprozess verglichen werden. […]

Das steht in Art. 264 I AEUV:

Ist die Klage begründet, so erklärt der Gerichtshof der Europäischen Union die angefochtene Handlung für nichtig.

Weiter auf Seite 30. Dort beschäftigt sich die Autorin mit der Frage, welches Gericht zuständig ist. Dabei differenziert die Autorin anders als beispielsweise Schroeder, Grundkurs Europarecht, 2013, § 9 Rn. 32 nicht zwischen der sachlichen und der funktionellen Zuständigkeit. Bevor in allen Einzelheiten auf die funktionelle Zuständigkeit eingegangen wird, böte sich ein Satz wie bei Schroeder an:

Sachlich zuständig ist für Nichtigkeitsklagen nach Art. 263 Abs. 1 AEUV die Unions­gerichtsbarkeit.

Weiter auf Seite 30:

Nichtigkeitsklagen von Individuen fallen inzwischen in die Zuständigkeit des EuG.

Dazu steht in Art. 256 I AEUV:

(1) Das Gericht ist für Entscheidungen im ersten Rechtszug über die in den Artikeln 263, 265, 268, 270 und 272 genannten Klagen zuständig, mit Ausnahme derjenigen Klagen, […]

In dem Beitrag geht es an dieser Stelle um eine Nichtigkeitsklage, die in Art. 263 AEUV normiert ist. Das ist die Antwort auf die Zuständigkeitsfrage. Streng genommen müsste man noch die in Art. 256 I AEUV genannten Ausnahmen prüfen, aber die sind bei Nichtigkeitsklagen von Individuen nicht einschlägig, sodass es bei der Zuständigkeit des EuG bleibt.

Und weiter im Text auf Seit 30:

Nichtigkeitsklagen der Unionsorgane und der Mitgliedstaaten gehören nach der Ausnahmeregelung des Art. 256 I AEUV iVm Art. 51 EuGH-Satzung grundsätzlich zur Zuständigkeit des EuGH.

Hier muss jedoch differenziert werden. Es gibt nämlich Nichtigkeitsklagen der Mitgliedstaaten, für die das EuG zuständig ist. Das folgt im Umkehrschluss aus Art. 51 EuGH-Satzung, denn in dieser Norm sind Fälle normiert, in denen abweichend von Art. 256 I AEUV der EuGH zuständig ist. Alle Konstellationen, die in Art. 51 EuGH-Satzung nicht erwähnt sind, bleiben nach Art. 256 I AEUV beim EuG.

Daraus ergibt sich in Ergänzung der Darstellung von Mächtle folgende Zuständigkeitsverteilung, die wir bei Schroeder, Grundkurs Europarecht, 2013, § 9 Rn. 32 nachlesen können:

Der EuGH hingegen ist funktionell nach Art. 256 Abs. 1 AEUV i. V. m. Art. 51 EuGH-Satzung für die Nichtigkeitsklagen der Unionsorgane, der Mitgliedstaaten und der EZB, d. h. für Klagen der privilegierten bzw. teilprivilegierten Einrichtungen zuständig. Für Nichtigkeitsklagen der Mitgliedstaaten gegen die Kommission und die EZB ist aber das EuG zuständig.

Es heißt dann im Weiteren auf Seite 30:

Eine Gegenausnahme gilt wiederum für Klagen der Mitgliedstaaten gegen bestimmte Rechtsakte. So ist das EuG auch zuständig für Klagen gegen Beschlüsse des Rates über die Genehmigung staatlicher Beihilfen bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände (Art. 108 II UAbs. 3 AEUV), gegen Antidumpingmaßnahmen als handelspolitische Schutzmaßnahme nach Art. 207 AEUV sowie gegen Handlungen des Rates unter Inanspruchnahme der Durchführungsbefugnisse nach Art. 291 II AEUV.

Auch diese Ausnahmen müssen nicht auswendig gelernt werden, wenn man auf Art. 51 a) EuGH-Satzung zurückgreift.

Lesen wir weiter auf Seite 30:

Der Begriff der Handlung umfasst alle Rechtsakte gem. Art. 288 AEUV mit der Ausnahme von Stellungnahmen und Empfehlungen iSv Art. 288 V AEUV, für Letztere ist eine Nichtigkeitsklage gem. Art. 263 I AEUV von vornherein ausgeschlossen.

Diese These könnte man – je nach Lesart für „umfasst“ – falsch verstehen. Besser sollte man auch in der Formulierung der überwiegenden Ansicht folgen, die den Begriff der Handlung weiter versteht. So heißt es bei Schroeder, Grundkurs Europarecht, 2013, § 9 Rn. 35:

Nach der Rechtsprechung sind dies Maßnahmen, die verbindlichen Charakter haben und Rechtswirkungen nach außen entfalten, wie Art. 263 Abs. 1 AEUV hinsichtlich der Handlungen des EP und des Europäischen Rates ausdrücklich feststellt. […] Der Kreis der relevanten Handlungen ist damit nicht auf den Katalog in Art. 288 AEUV beschränkt.

Schroeder nennt auch ein Beispiel, bei dem diese weite Auslegung relevant wird:

Zu den Handlungen der Organe zählen auch die internationalen Übereinkünfte, die vom Rat nach Art. 216 AEUV abgeschlossen werden.

Im Folgenden schreibt Mächtle dann (immer noch auf Seite 30):

Das EuG überprüft die Handlung nur anhand der vom Kl. vorgebrachten Klagegründe, die einem der Nichtigkeitsgründe aus Art. 263 II AEUV entsprechen müssen (Unzuständigkeit des handelnden Organs, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung materiellen Unionsrechts, Ermessensmissbrauch).

In Art. 263 II AEUV sind die Nichtigkeitsgründe leicht anders formuliert:

[…] wegen Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung der Verträge oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs […].

Aus „Unzuständigkeit“ wurde beispielsweise „Unzuständigkeit des handelnden Organs“. Jedoch geht es nicht nur um die Organzuständigkeit, sondern zusätzlich um die Verbandszuständigkeit, wie auch Schroeder, Grundkurs Europarecht, 2013, § 9 Rn. 46 schreibt:

Eine Unzuständigkeit kann wegen der fehlenden Kompetenz des handelnden Organs für die betreffende Materie oder gar der gesamten Union als Verband vorliegen […].

Also besser nicht die bei Mächtle vereinfacht genannten Nichtigkeitsgründe auswendig lernen, sondern in einer Klausur in Art. 263 II AEUV nachsehen.

Jetzt folgt ein weiteres Beispiel dafür, dass wesentlich weniger auswendig gewusst werden muss, als man meinen könnte.  Bei Mächtle heißt es (immer noch auf Seite 30):

Diese Klagemöglichkeit tritt neben diejenige wegen Verletzung des Subsidiaritätsprinzips, die in Art. 8 des Protokolls über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit verankert ist.

Was unter dem Subsidiaritätsprinzip zu verstehen ist, wird in Art. 5 III EUV beschrieben:

(3) Nach dem Subsidiaritätsprinzip wird die Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind.

Auch diese Norm kann man also heranziehen. Es genügt um ihre Einschlägigkeit zu wissen.

Jetzt geht es auf Seite 31 weiter:

Nichtigkeitsklagen müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten erhoben werden.

Auch hier fragt sich der Leser, woraus sich diese Ausschlussfrist ergibt. Zwar bezieht sich Mächtle in Fußnote 33 auf Art. 263 VI AEUV, jedoch wäre hier eine Verankerung im Text selbst wünschenswert:

Die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen sind binnen zwei Monaten zu erheben;

Danach lesen wir:

Angesichts der Entfernungen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und dem Gericht in Luxemburg werden die Verfahrensfristen gem. Art. 102 § 2 EuG-VerfO um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

Doch gilt das nur für das Gericht oder auch für den EuGH? Mächtle zitiert lediglich Art. 102 § 2 EuG-VerfO:

Die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

Der Vollständigkeit halber hätte auch Art. 81 § 2 EuGH-VerfO genannt werden müssen:

Die Verfahrensfristen werden um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert.

Auch im folgenden Text werden vielfach nur die Normen aus der EuG-VerfO genannt, obwohl im Rahmen der Zuständigkeit erläutert wurde, dass es Fallgestaltungen gibt, in denen der EuGH zuständig ist.

Bezüglich der Wirkungen eines Urteils stellt Mächtle auf Seite 32 fest:

Ist die Klage begründet, erklärt das Gericht den Rechtsakt mit Wirkung ex tunc und erga omnes für nichtig (Art. 264 AEUV).

Hier vermisst man einen Hinweis auf Art. 264 II AEUV, da dadurch andere Wirkungen möglich sind:

Erklärt der Gerichtshof eine Handlung für nichtig, so bezeichnet er, falls er dies für notwendig hält, diejenigen ihrer Wirkungen, die als fortgeltend zu betrachten sind.

Im Fazit heißt es dann am Ende:

Die kohärente und vollumfängliche Gewährleistung eines effektiven Individualrechtschutzes in der EU, ist damit eine ineinandergreifende Aufgabe der europäischen und der nationalen Gerichte.

Hier fehlt leider wieder ein Normzitat. Das Kooperationsverhältnis der Gerichte wird nämlich in Art. 19 I EUV beschrieben:

(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge. Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist.

Wir sehen: Wenn wir etwas im Gesetz blättern, müssen wir deutlich weniger auswendig wissen.

Aber vielleicht wollte die Autorin auch nur erreichen, dass wir uns diese Nachschlage-Arbeit machen? 🙂

P.S. Zur Ergänzung noch der Hinweis auf ein generelles Problem von Print-Zeitschriften: Die ständige Herausforderung der Aktualität. Der hier besprochene Beitrag bietet auch dafür ein Beispiel auf Seite 29:

[…] der Beitritt der Union zur EMRK ist auf den Weg gebracht (Art. 6 II EUV).

Nun ja, die Aussage stimmt so natürlich. Jedoch hat der EuGH am 18.12.2014 zu der Frage Stellung genommen, ob aktuell ein Beitritt möglich ist (Gutachten 2/13). Ein Hinweis auf dieses Verfahren wäre, auch wenn sein Ausgang zum Zeitpunkt der Drucklegung noch nicht absehbar war (laut *-Fußnote wurden sämtliche Fundstellen im Internet zuletzt am 1.12.2014 abgerufen), hilfreich, denn dann wüsste man als Studierender, dass es hier etwas gibt, das nachzuarbeiten ist.

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