Blue-pencil-Test

In der JuS 2015, 299ff schreiben Alexander Stöhr und Torben Illner über die Inhaltskontrolle von Arbeitsverträgen. Dazu heißt es auf Seite 301:

Als weiterer „Rettungsanker“ kommt der sog. Blue-pencil-Test in Betracht.

Danach beschreiben die Autoren, was rechtlich unter diesem Blue-pencil-Test zu verstehen ist:

Hier wird geprüft, ob sich die Regelungen sowohl sprachlich als auch inhaltlich trennen lassen und der unwirksame Teil der Klausel derart aus dieser gestrichen werden kann, dass der verbleibende Teil für sich genommen sinnvoll und sprachlich verständlich ist.

Dann wird beschrieben, in welchen Fällen der Blue-pencil Test möglich/unmöglich ist:

Dies kommt häufig bei zweistufigen Ausschlussfristen in Betracht, da diese naturgemäß teilbar sind. Im Übrigen bleibt auch dieser Ausweg zumeist verschlossen, da in der Praxis selten auf eine sprachliche Trennbarkeit der verschiedenen Regelungen geachtet wird und hierzu nicht selten regelrechte Formulierungskünste erforderlich wären.


BlaueBlume

Auch wenn man mit dem Blue-pencil-Test so rechtlich in einer Prüfung umgehen kann, „droht“ zumindest in der mündlichen Prüfung eine Folgefrage: Warum heißt der „Blue-pencil Test“ so und nicht anders?

Damit man durch diese Frage nicht „auf dem falschem Fuß“ erwischt wird, hier die Antwort:

Früher wurden Manuskripte vom Lektor mit einem blauen Farbstift korrigiert. Der Grund lag darin, dass bei fotografischen Reproduktionen die blaue Farbe ausgeblendet blieb.

Vergleiche dazu den Artikel „Blue pencil (editing)“ in Wikipedia:

The colour is used specifically because it will not show in some lithographic or photographic reproduction processes; these are known as non-photo blue pencils.

[…]

The „blue pencil test“ is used by courts of law as a method for deciding whether contractual obligations can be partially enforced.

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