steakholder vs. stakeholder

Der Begriff „stakeholder“ wurde ursprünglich in der Betriebswirtschaftslehre geprägt (http://de.wikipedia.org/wiki/Stakeholder). Mittlerweile verwenden auch Juristen diesen Begriff mit der Folge, dass man damit rechnen muss, in juristischen Prüfungskontexten darauf angesprochen zu werden. Eine Arbeitsdefinition lautet wie folgt:

stakeholder sind alle natürlichen oder juristischen Personen (inkl. der
shareholder), die ein Interesse am Bestand, der Entwicklung und dem
Erfolg eines Unternehmens haben.

Jürgen Ernstberger, Grundlagen der Corporate Governance,
(http://www.ruhr-uni-bochum.de/accounting/Grafiken/Dokumente/CG1112-Vorlesung-1_blackboard.pdf, Folie 27)

Gut zu merken.

Neben diesen „stakeholdern“ ist aber auch eine andere Gattung unterwegs:

Die der „steakholder“. Sie hat, wie die beiden folgenden Belege aus der „Neuen Zeitschrift für Gesellschaftsrecht“ (NZG) und der „Neuen Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht“ (NZI) zeigen, beim Beck-Verlag Unterschlupf gefunden:

NZG 2013, 1251 (1253)

NZG 2013, 1253

NZI 2014, 139

Man kann das für eine gelungene terminologische Weiterentwicklung halten, schließlich sind die „stakeholder“ auch an dem interessiert, was – metaphorisch gesprochen – ein Unternehmen so an „Fleisch“ (= Steaks) zu bieten hat. Nun jedoch Spaß beiseite: Von der Aussprache her unterscheidet sich „steakholder“ nicht von „stakeholder“, so dass man phonetisch in einer mündlichen Prüfung keine Gefahr läuft. Aber in einer schriftlichen Arbeit darf man gar nicht an das denken, was bei der Schreibweise „steakholder“ als Randbemerkung zu erwarten ist. Da dürfte einen dann auch der Hinweis auf NZG 2013, 1251 (1253) oder NZI 2014, 137 (139) nicht retten.

Und weil ja visuelles Lernen angesagt ist, sei hier noch die gelungene Veranschaulichung der Problematik durch Karin Becker zitiert:

Steakholder

 

Stakeholder

 

 

 

 

 

 

 

(Quelle:

http://www.leanovate.de/blog/stackholder-steakholder-skateholder-oder-wie-heisen-die-noch-mal)

Zum Schluss: Wenn irgendwo der Wunsch angezeigt ist, in der Online-Version einer Zeitschrift eine Korrektur vorzunehmen, dann gilt dies für NZG 2013, 1251 (1253) und NZI 2014, 137 (139).

Also: Wiedervorlage.

 

2 comments

  1. Alex sagt:

    sehr gut erklärt und sehr tolles comic, vielen dank!

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