Die „erlangte“ Konsole – ein „etwas“ iSv § 812 I 1 Var. 1 BGB?

Ehlers/Krumm behandeln in der JuS 2016, 135ff folgende Fall-Konstellation:

Ein Minderjähriger (M) entdeckt im Geschäft der E-GmbH eine preiswerte Spielekonsole und sichert sich dieses „Schnäppchen“, indem er diese Konsole „kauft“ (so der Sachverhalt auf Seite 135) und sich sofort vom Verkäufer aushändigen lässt. Um den folgenden Gedanken zu verstehen, muss man noch wissen, dass die Fall-Lösung von einer Unwirksamkeit des Kaufvertrages ausgeht.

Innerhalb der bereicherungsrechtlichen Prüfung schreiben in findet sich sodann auf Seite 139 der folgende Abschnitt:

III. § 812 I 1 Var. 1 BGB – Rückgewähr der Konsole

E könnte allerdings die condictio indebiti gegen M geltend machen.

1. Erlangt

Dazu muss M die Konsole erlangt haben. M ist gem. § 929 S. 1 Eigentümer geworden. Weiterhin hat er Besitz iSv § 854 I erlangt. Damit hat er die Konsole im bereicherungsrechtlichen Sinn erlangt.

Sollte der Obersatz lauten: „Dazu muss M die Konsole erlangt haben.“?

Prüfungsgrundlage ist § 812 I 1 Var. 1 BGB:

(1) Wer durch die Leistung eines anderen […] etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.

SpielkonsoleDer Prüfungspunkt, um den es geht, nennt sich also „etwas erlangt“. Idealerweise lautet der Obersatz also:

Dazu muss M „etwas“ erlangt haben.

Dann sollte die Definition folgen:

Unter „etwas“ wird grundsätzlich jeder Vermögensvorteil verstanden.

Und jetzt kann die Subsumtion folgen:

M ist gem. § 929 S. 1 Eigentümer geworden. Weiterhin hat er Besitz iSv § 854 I erlangt.

(aaO)

Man sollte also nicht schreiben, dass die Konsole erlangt worden sei. In diesem Sinne lautet ein Tipp aus Bayreuth:

Tipp: Das erlangte Etwas immer genau bezeichnen (also nicht „ein Auto“, sondern „Eigentum und Besitz an einem Auto“)

Oder als Ratschlag von Philipp Beckmann:

An dieser Stelle ist eine genaue rechtliche Qualifikation des erlangten Etwas nötig. Wer seine Prüfung mit dem Satz beginnt, E habe das Benzin erlangt, arbeitet zu ungenau und gelangt dementsprechend auch zu undifferenzierten Ergebnissen.

(Jura Sonderheft Examensklausurenkurs, 2008, S. 5)

Allerdings findet die Fall-Lösung von Ehlers/Krumm dann doch noch zu einem glücklichen Ende, indem unter „Rechtsfolge“ auf Seite 139 festgestellt wird:

Der Anspruch richtet sich auf die Rückgewähr des Erlangten, hier demnach von Eigentum und Besitz an der Konsole aus § 812 I 1 Var. 1.

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