Anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung in Brandenburg: Ja oder Nein?

Erscheint ein Mandant bei einer Anwältin und trägt vor, er sei in Brandenburg in eine polizeiliche anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung geraten und wolle dagegen vorgehen. Die Anwältin erinnert sich an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 11.3.2008 (1 BvR 2074/05 und 1 BvR 1254/07) und will prüfen, wie die diesbezügliche Lage sich im brandenburgischen Polizeirecht darstellt. Aus ihrem Studium weiß sie, dass § 36a Brandenburgisches Polizeigesetz (BbgPolG) einschlägig ist. Als modern arbeitende Anwältin konsultiert sie eine Online-Datenbank, und zwar beck-online. Dort findet sie:

§ 36a BbgPolG

Sie schließt daraus, dass die gesetzliche Grundlage für die anlassbezogene automatische Kennzeichenfahndung weggefallen ist. Zu Recht?

Glücklicherweise fällt der Anwältin noch ein, dass – was sie auch im Studium gelernt hatte – die brandenburgische Landesregierung das Landesrecht im Internet bereit stellt und konsultiert zur Sicherheit – der „sichere Weg“ mag dies erfordern – diese Sammlung. Und dort in BRAVORS findet sie:

§ 36a BbgPolG - bravors

 

 

 

 

 

 

 

Wie kommt diese Divergenz zustande und wie ist die Rechtslage?

§ 36a BbgPolG war nach § 90 BbgPolG befristet:

§ 33b Absatz 3 und § 36a treten mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.

Hat also beck-online Recht?

Nein. Denn der brandenburgische Gesetzgeber hat mit dem Elften Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Polizeigesetzes vom 17. Dezember 2015 (Inkrafttreten am 18.12.2015) § 90 BbgPolG aufgehoben:

Das Brandenburgische Polizeigesetz vom 19. März 1996 (GVBl. I S. 74), das zuletzt durch das Gesetz vom 28. April 2014 (GVBl. I Nr. 20) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: Die Angabe zu § 90 wird gestrichen
 6. § 90 wird aufgehoben.
Also: § 36a gilt unverändert weiter.

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