Anordnung / Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

In der Lösung der Klausur C 701 aus dem Klausurenkurs von Alpmann Schmidt heißt es auf S. 3:

Der Antrag könnte daher als Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft sein.

Im Schlusssatz heißt es dann:

Der Aussetzungsantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist damit gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO statthaft.

Das Problem liegt darin, dass im Obersatz von „Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung“ die Rede ist, während im Schluss-Satz dann „Anordnung der aufschiebenden Wirkung“ steht. Macht das einen Unterschied?

Ja, es macht ein Unterschied wie ein Blick in § 80 V 1 VwGO zeigt:

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen.

Man sieht also:

– Geht es um die Fälle des § 80 II Nr. 1-3 VwGO, dann lautet der terminus technicus Anordnung.

– Im Falle des § 80 II Nr. 4 VwGO spricht das Gesetz von Wiederherstellung.

Das lässt sich auch veranschaulichen:

80 V VwGO

 

Nun zurück zur Fall-Lösung:

Der Obersatz bezieht sich auf § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO und spricht von Wiederherstellung, obwohl es in der ersten Alternative um die Anordnung geht. Das passt nicht zusammen. Aber wie lässt sich das reparieren?

Im Sachverhalt geht es um einen Fall des § 80 II 1 Nr. 4 VwGO,

da der Oberbürgermeister die Ordnungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt hat.

Blumen1Wir befinden uns also in der zweiten Alternative des § 80 V 1 VwGO. Richtig wäre also:

„Der Antrag könnte daher als Aussetzungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs statthaft sein.“

Aber damit nicht genug: Im Schluss-Satz ist dann plötzlich von Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO die Rede. Jedoch geht es – wie oben erwähnt – in dem Fall darum, dass die Ordnungsverfügung für sofort vollziehbar erklärt wurde, sodass § 80 V 1 Alt. 2 iVm § 80 II 1 Nr. 4 VwGO einschlägig ist. Dort spricht man dann von Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Wir merken uns also: Wenn das Gesetz eine Terminologie vorgibt, dann sollte man dieser konsequent folgen, und zwar so:

– § 80 V 1 Alt. 1 VwGO bezieht sich auf § 80 II Nr. 1-3 VwGO. Es geht um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.

– § 80 V 1 Alt. 2 VwGO bezieht sich auf § 80 II Nr. 4 VwGO. Es geht um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert