Wie lange braucht die wahrscheinlich längste Praline der Welt für Ihre Kakao-Umstellung?

In Duplo ist Kakao enthalten. Und dazu lesen wir auf der Rückseite der Verpackung unter der Überschrift „UNSER VERSPRECHEN“:

Wir verpflichten uns, bis 2020 unsere Produkte zu 100% mit zertifiziert nachhaltigem Kakao zu produzieren.

Oder in Bildform:

Duplo-Werbung

 

 

 

 

 

Doch was ist damit gemeint?

a) Von heute bis 2020 wird zu 100% mit zertifiziert nachhaltigem Kakao produziert.

Oder:

b) Ab 2020 wird zu 100% mit zertifiziert nachhaltigem Kakao produziert.

Ein potentieller Duplo-Käufer interessiert sich mutmaßlich für die Zusammensetzung der aktuellen Pralinen und könnte die Werbebotschaft so verstehen, dass die erklärte Selbstverpflichtung sich auf das bestehende Produkt bis zum Jahre 2020 bezieht. Es würde sich also um eine zeitlich begrenzte Zusage handeln. Wie die Pralinen 2020 zusammengesetzt sein werden, interessiert den Verbraucher jetzt noch nicht.

Eine informelle Umfrage ergab, dass einige von der Werbung Betroffene die Botschaft so verstanden haben. Eine andere Gruppe meinte allerdings, gemeint sei eine Ankündigung für die Produktionsweise ab dem Jahre 2020. So sieht das auch Ferrero. Auf eine Anfrage hat das Unternehmen u.a. mitgeteilt:

Unser Ziel im Bereich Kakao ist es, bis zum Jahr 2020 den gesamten Bedarf der Ferrero-Gruppe mit zertifiziert nachhaltigen Kakaobohnen zu decken. Das bedeutet also, nicht nur für Deutschland oder Europa und auch nicht für einzelne Produkte, sondern weltweit für alle Produkte.

Wir befinden uns hier in der Umstellung und unser Zeitplan sieht dabei wie folgt aus:

– 20% des Volumens bis 2011/2013
– 50% bis 2014/2016
– 75% bis 2016/2018
– 100% bis 2020

Aber hilft die Tatsache, dass diese Lesart auch von der Werbebotschaft gedeckt wird in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht? Wohl nicht.

Weil es die genannten unterschiedlichen Verständnisse gibt, hat man es mit einer mehrdeutigen Aussage zu tun. Das ist wettbewerbsrechtlich problematisch. § 5 I UWG normiert:

Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält […]

Allerdings stellt sich die Frage, ob der Hinweis auf die Kakao-Zusammensetzung als „unwahre Angabe“ eingestuft werden kann, denn in einem Verständnis (nämlich dem von Ferrero) ist sie ja zutreffend. Bei mehrdeutigen Werbebotschaften gilt aber:

Im Falle der Mehrdeutigkeit muss der Werbende die verschiedenen Bedeutungen gegen sich gelten lassen […].

(Köhler/Bornkamm/Bornkamm UWG § 5 Rn. 2.111-2.112)

Wenn also eine Bedeutung unzutreffend ist, macht dies die ganze Werbebotschaft irreführend und damit unlauter.

Unabhängig von der wettbewerbsrechtlichen Analyse bezogen auf das Hier und Heute empfiehlt sich eine Wiedervorlage zum 01.01.2020 :-).

4 comments

  1. Besonders seriöser Schokoriegelhersteller sagt:

    Wir verstehen nicht, warum Sie mit Stillschweigen darüber hinweggehen, dass der hier behandelte Schokoriegel “Duplo” überhaupt keine Praline i.S.d. Anlage 1 Nr. 10 zur Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse vom 15. Dezember 2003 (“Erzeugnis in mundgerechter Größe”) darstellt. Das ist doch wohl der Gipfel der Unlauterkeit!!

    • klartext-jura sagt:

      Richtig, Duplo ist keine Praline iSv Anlage 1 Nr. 10 zur Verordnung über Kakao- und Schokoladenerzeugnisse vom 15.12.2003. In voller Schönheit lautet die dortige „Pralinen-Definition“:
      „Praline
      Erzeugnis in mundgerechter Größe
      –   aus gefüllter Schokolade gemäß Nummer 7 oder
      –   aus einer einzigen Schokoladenart oder aus zusammengesetzten Schichten oder einer Mischung
      von Schokoladenarten gemäß den Begriffsbestimmungen der Nummern 3, 4, 5 oder 6 und anderen
      Lebensmitteln, sofern der Schokoladenanteil mindestens 25 Prozent des Gesamtgewichts des
      Erzeugnisses entspricht.“
      (Vgl. im Übrigen Wikipedia zu duplo (Schokoriegel)

      Aber ist es nun auch unlauter, eine offensichtliche „Nicht-Praline“ als „Praline“ zu bezeichnen? Das hängt nach diesseitigem Verständnis, lieber Besonders seriöser Schokoriegelhersteller, davon ab, ob das Verkehrsverständnis dies als reklamehafte Übertreibung ansieht und durchschaut:

      „Reklamehafte Übertreibungen. Aus der Maßgeblichkeit des Verkehrsverständnisses (s. Rn. 64 ff.) folgt: Keine Angaben i.S. von § 5 sind weiterhin alle werblichen Übersteigerungen, die vom Verkehr als solche erfasst und durchschaut werden.“
      (Lindacher in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 2013, § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen, Rn. 36)

      Dann hätte man es nämlich nicht mit einer Angabe iSv § 5 I UWG zu tun, sondern eher mit einem Scherz, also mit einer Äußerung, „die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden“ (§ 118 BGB).

  2. Besonders seriöser Schokoriegelhersteller sagt:

    Offenbar missverstehen Sie unsere Zuschrift ihrerseits als eine Art Scherzerklärung. Das ist nicht angebracht: Mit der für die Praline statuierten Größenbeschränkung schützt der Normgeber eine bestimmte Verkehrserwartung, die eben dahin geht, das betreffende Produkt mit einem Haps verzehren zu können. Wird der Verbraucher in der durch diese Produktbezeichnung ausgelösten Erwartung getäuscht, drohen schlimme Folgen gesellschaftlicher (Sprechen mit vollem Mund, Bekleckern von Hemden und Krawatten) wie gesundheitlicher Art (Verschlucken, Ersticken, Übergewicht, Karies). Dies gebietet es, “reklamehaften Übertreibungen” hier mit großer Entschiedenheit entgegenzutreten.

    (Bei dem von Ihnen für das Gegenteil zitierten Autor handelt es sich offenbar um einen Zivilrechtsprofessor. Diese Leute sind ja, wie Ihnen die Nahbereichsempirie vielleicht bestätigt, für ihre Lebensfremdheit berüchtigt. Womöglich hat der in seinem ganzen Leben noch nie einen Schokoriegel gegessen. Das können wir also nicht gelten lassen.)

    • klartext-jura sagt:

      Es lag mir fern, Ihre Zuschrift – über die ich mich sehr gefreut habe – als eine Art Scherzerklärung misszuverstehen. Der Gedanke der Scherzerklärung bezog sich auf die Werbebotschaft. Wenn man dem Anliegen folgt, „reklamehaften Übertreibungen“ mit „großer Entschiedenheit entgegenzutreten“, dürfte in der Tat zivilrechtlicher Sachverstand nicht ausreichen, weil Werbung sogar grundrechtlichen Schutz genießt. Im Übrigen läuft gerade der Versuch, im Bereich der „Nahbereichsempirie“ zu testen, ob man Duplo mit einen „Happs“ (sic nach Duden: http://www.duden.de/rechtschreibung/Happs) verzehren kann. Ich hoffe, das gelingt ohne schlimme Folgen gesellschaftlicher oder gesundheitlicher Art ;-).

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