„Rechtsanwaltsvergütungsverordnung“ – Gibt’s die?

Bei Bornewasser/Klinger in „Vorsorge, Testament und Erbfall – Professionell und rechtssicher gestalten“ (2013, S. 403) aus der Reihe „Beck professionell“ heißt es:

1. Gebührentatbestände

Liegt keine anderweitige – schriftlich zu fassende und nur unter bestimmten Umständen zulässige – Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dessen Mandanten über die Vergütung vor, richtet diese sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.

[…]

Für eine erbrechtliche Beratung soll der Rechtsanwalt gemäß § 34 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung auf eine Gebührenvereinbarung hinwirken. Unterlässt er dies, kann er von einem Verbraucher maximal 250,-€ netto verlangen (§ 35 Absatz 1 Satz 2 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung).

Rechtsanwaltsvergütungsverordnung?

Von einer „Rechtsanwaltsvergütungsverordnung“ ist auch ansonsten ab und an die Rede.

Schroth, Die Rechte des Opfers im Strafprozess, 2011, S. 31:

Die oben beschrieben Tätigkeiten eines Rechtsanwalts können einen so umfangreichen Arbeits- und Zeitaufwand notwendig machen, dass der Gebührenrahmen der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung nicht ausreicht, um die Anwaltstätigkeit ausreichend zu decken.

Oder: Hack/Scharf in: Rudolf/Bittler/Roth, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung, 2015, § 1 Vorsorgevollmachten, Rn. 142:

Soweit die Beauftragten spezifisch anwaltliche Dienste leisten, können diese nach der Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) abgerechnet werden.

Oder: LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 17.12.2015, L 29 AS 1252/15 B PKH, Rn. 1:

Mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 7. April 2015 begehrt der Rechtsanwalt als Beschwerdeführer im eigenen Namen die Feststellung, dass der angegriffene Beschluss die Feststellung eines Verschuldens im Sinne von § 54 Rechtsanwaltsvergütungsverordnung (RVG) nicht enthält.

BildfuerRVGIn allen diesen Fällen wird von einer „Rechtsanwaltsvergütungsverordnung“ gesprochen, die teilweise sogar noch mit RVG abgekürzt wird. „R“ für Rechtsanwalt, „V“ für „Verordnung“ und „G“ für VerGütung? Nicht ganz. Es geht um das RVG, das „Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte“ oder in Kurzform „Rechtsanwaltsvergütungsgesetz“. Dieses Gesetz ist am 1.7.2004 in Kraft getreten und feiert also heute seinen 12. Geburtstag.

Und warum spukt noch immer noch die „Rechtsanwaltsvergütungsverordnung“ durch die Welt? Nicht genau zu sagen. Vielleicht, weil vorher die „Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO)“ galt.

P.S. In dem Eingangszitat wäre statt „§ 35 Absatz 1 Satz 2“ übrigens „§ 34 Absatz 1 Satz 3“ zu zitieren gewesen, natürlich aus dem RVG.

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