Das fremde Geschäft im Rahmen der GoA

Denise Wiedemann schreibt in der JA 2016, 494 (497):

Um ein objektiv fremdes Geschäft handelt es sich, wenn der Rechts- und Interessenkreis eines anderen betroffen ist (Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2014, § 15 Rn. 9).

fremdesgeschaeftDoch ist die These richtig, dass immer dann, wenn der Rechts- und Interessenkreis eines anderen betroffen ist, ein objektiv fremdes Geschäft vorliegt?

Ausgangspunkt unserer Überlegungen sollte der Beleg sein, auf den sich Wiedemann stützt. Werfen wir also einen Blick in Staake, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 2014, § 15 Rn. 9. Dort heißt es:

Um ein fremdes Geschäft handelt es sich, wenn der Rechts- oder Interessenkreis eines anderen (des Geschäftsherrn) berührt wird.

Auffallend ist, dass Wiedemann die Definition, die Staake für „fremdes Geschäft“ verwendet, für „objektiv fremdes Geschäft“ heranzieht. Richtig verstanden hat Wiedemann also nur „fremdes Geschäft“ definiert.

Erst im Anschluss an die Feststellung, dass es sich um ein fremdes Geschäft handelt, ist dann die Frage zu stellen, ob ein

  • objektiv fremdes
  • auch-fremdes
  • subjektiv fremdes

Geschäft vorliegt.

Dazu sollten wir uns folgende Definitionen einprägen.

Objektiv fremde Geschäfte gehören bereits nach ihrem Inhalt oder ihrem äußeren Erscheinungsbild allein dem Rechts- und Interessenbereich eines anderen an.

(Förster, Schuldrecht Besonderer Teil: Eine Einführung mit Fällen, 2012, Rn. 861)

Objektiv eigene oder neutrale Geschäfte werden erst dann zu einem „subjektiv fremden“ Geschäft, wenn der Fremdgeschäftsführungswille, d.h. das Geschäft allein oder zumindest vorrangig für einen anderen zu führen, äußerlich ausreichend erkennbar wird.

(Förster, Schuldrecht Besonderer Teil: Eine Einführung mit Fällen, 2012, Rn. 862)

Besonders problematisch kann die Abgrenzung werden, wenn es sich um gleichermaßen eigene wie fremde, sog. „auch-fremde“ Geschäfte handelt. Es schadet jedoch prinzipiell nicht, wenn der Geschäftsführer neben dem fremden zugleich auch ein eigenes Geshäft erledigt.

(Förster, Schuldrecht Besonderer Teil: Eine Einführung mit Fällen, 2012, Rn. 863)

Fazit: In Definitionen ist jedes einzelne Wort von Belang.

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