Dimitrios Schulze oder: Die Dehnbarkeit des Rechts

Wenn Fred Breinersdorfer (früher Rechtsanwalt)  ein Drehbuch schreibt, kommt das Juristische nicht zu kurz. So auch diesmal zu beobachten bei „Dimitrios Schulze: Eine Krimikomödie in Mannheim und zwar im Jungbusch“ (ARD 2. Februar 2017, 20:15 Uhr). Wie ein roter Faden zog sich die folgende Frage durch die Handlung: Hat Dimitrios Schulze bei seiner zweiten juristischen Staatsprüfung „betrogen“ oder nicht?

Er soll – so der Verdacht – die Musterlösungen für die zwei Strafrechtsklausuren von einer damaligen Mitarbeiterin des Justizprüfungsamtes erhalten haben, zu der eine Liebesbeziehung bestand. Dieses Verfahren wurde eingestellt. Nach längerer Zeit erstattete die seinerzeitige Freundin (und jetzige Rechtsanwältin) wieder Anzeige in der Annahme, ihre Tat sei verjährt, nicht aber – wegen Verjährungsunterbrechung durch die Ermittlungen – die Tat von Dimitrios Schulze. Was nun Dimitrios Schulze wie folgt konterte: Er habe ihr seinerzeit einen nennenswerten Geldbetrag gegeben, damit sei es auf ihrer Seite ein Fall schwerer Bestechlichkeit und der sei noch nicht verjährt.

Bei dieser nicht ganz unkomplizierten Geschichte konnte man munter und entspannt mit subsumieren und einen Blick auf § 335 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB (Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung, Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) und die einschlägige Verjährungsvorschrift § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB (Verjährungsfrist „zehn Jahre bei Taten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren bis zu zehn Jahren bedroht sind“) werfen. Solche möglicherweise examensrelevanten Pretiosen am Rande eines Fernsehfilms aufzusammeln, ist sicher nicht verwerflich.

Nun aber kommt mein Problem. Es speist sich aus folgendem Dialog:

40:46-41:22
Richterin Petöfi:
Vor knapp 10 Jahren gegen Sie wegen eines angeblich getürkten Examens ermittelt wurde. … und auffällig, dass Sie in den beiden Strafrechtsklausuren Bestnoten geschrieben haben, während Sie in allen anderen Fächern unterm Strich waren, und das bei Ihren Beziehungen zum Prüfungsamt.
Rechtsanwalt Dimitrios Schulze: Sie wissen doch, dass Strafrecht meine Passion ist.

Konnte man so die zweite juristische Staatsprüfung bestehen?

Zur Beantwortung dieser Frage ist ein Blick in die im Prüfungszeitpunkt geltende baden-württembergische „Verordnung des Justizministeriums über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung – JAPrO)“ Vom 8. Oktober 2002 (Gültigkeit vom 24.05.2005 bis 12.09.2008) erforderlich, da davon auszugehen ist, dass die Prüfung in Baden-Württemberg abgelegt wurde. Solche historischen Fassungen kann man gut bei juris recherchieren. Und so finden wir dort § 52:

Ausschluss von der mündlichen Prüfung

Mündlich geprüft wird, wer

1. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittspunktzahl gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 von mindestens 3,75 Punkten und

2. in mindestens vier Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht hat.

Wer diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

Die Hürde der Nr. 1 könnte Dimitrios Schulze übersprungen haben. Aber die zusätzlich nötige Bedingung der Nr. 2 („und“), in mindestens vier Aufsichtsarbeiten 4,0 oder mehr Punkte erreicht zu haben, leider nicht. Aber wie dem auch sei: Wie konnte Dimitrios Schulze die zweite juristische Staatsprüfung bestehen? „Das Recht ist dehnbar“ rappt er. Aber so dehnbar ist das Prüfungsrecht dann wohl doch nicht – außer im Fernsehen.

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