Einstweiliger Rechtsschutz in der VwGO: Gibt es nur zwei Möglichkeiten?

Hannes Beyerbach schreibt in der JA 2016, 521 (523):

Welcher Antrag statthaft ist, richtet sich nach dem Begehren des Antragstellers, §§ 88, 122 VwGO. Im einstweiligen Rechtsschutz ist entweder ein Antrag nach §§ 80 a, 80 V VwGO oder ein Antrag nach § 123 VwGO möglich.

Stellen wir uns also mal eine mündliche Prüfung vor. Der Prüfer fragt: Inwiefern kann im Rahmen der VwGO einstweiliger Rechtsschutz erlangt werden?

Ein Prüfling, der die Fall-Lösung von Beyerbach in der JA gelesen hat, wird sicherlich zunächst § 80 V VwGO nennen:

Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3 ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

Und dann § 123 I VwGO:

Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

Damit fehlt aber § 47 VI VwGO:

Das Gericht kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist.

Man sollte also diese Norm, die sich auf die Möglichkeit der einstweiligen Anordnung in einem Normenkontrollverfahren bezieht, nicht vergessen.

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