Die allgemeine Leistungsklage – normiert: wo?

Heute soll es wieder um eine Problematik gehen, die in vielen Klausuren eine Rolle spielt: Die Darstellung der allgemeinen Leistungsklage. Dazu lesen wir bei Klement/Ritter, Jura 2015, 403 (414):

Der Statthaftigkeit einer gegen den Erlass eines B-Plans gerichteten allgemeinen Leistungsklage in der Form der (vorbeugenden) Unterlassungsklage kann nicht die Regelung der (nachträglichen) abstrakten Normenkontrolle (§ 47 I Nr. 1 VwGO) entgegengehalten werden. […] Die Unterlassungsklage ist statthaft.

Auffallend ist, dass keine Norm genannt wird, in der die allgemeine Leistungsklage normiert ist.

katzeDas hängt damit zusammen, dass die allgemeine Leistungsklage nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist. Also sollten wir in einer Klausur kurz erläutern, wie wir auf die Idee kommen, dass es die allgemeine Leistungsklage dennoch gibt.

Klement tut dies auch unterschiedlich intensiv in anderen Fall-Bearbeitungen.

Klement in Glaser/Klement, Öffentliches Wirtschaftsrecht mit Regulierungsrecht, 2009, Rn. 19:

Diesem Rechtsschutzbegehren wird eine Leistungsklage in Form der Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Var. 2 VwGO) oder der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) gerecht.

Also ein Blick in § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO:

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können.

Hier ist also von der Leistungsklage die Rede.

Klement in Glaser/Klement, Öffentliches Wirtschaftsrecht mit Regulierungsrecht, 2009, Rn. 58:

Statthafte Klageart ist von daher für beide Anträge die allgemeine Leistungsklage (vgl. §§ 43 Abs 2, 111, 113 Abs. 4 VwGO).

Also schauen wir uns § 111 S. 1 VwGO an:

Ist bei einer Leistungsklage ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht durch Zwischenurteil über den Grund vorab entscheiden. Das Gericht kann, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, anordnen, daß über den Betrag zu verhandeln ist.

Und dann § 113 IV VwGO:

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

Geis/Meier, JuS 2013, 28 führen zusätzlich noch § 113 III VwGO an. Dort heißt es in Satz 2:

Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen.

Daneben bezieht sich Glaser in Glaser/Klement, Öffentliches Wirtschaftsrecht mit Regulierungsrecht, 2009, Fall 5 Rn. 8 noch auf weitere Normen:

Daher könnte die allgemeine Leistungsklage, die zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, aber in §§ 43 Abs. 2 S. 1, 111, 113 Abs. 4, 169 Abs. 2 und 170 VwGO vorausgesetzt wird, in Gestalt der Unterlassungsklage statthaft sein.

Sehen wir uns § 169 Abs. 2 VwGO an:

Wird die Vollstreckung zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen im Wege der Amtshilfe von Organen der Länder vorgenommen, so ist sie nach landesrechtlichen Bestimmungen durchzuführen.

Und dann noch § 170 VwGO:

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten Rechtszugs die Vollstreckung. Es bestimmt die vorzunehmenden Vollstreckungsmaßnahmen und ersucht die zuständige Stelle um deren Vornahme. Die ersuchte Stelle ist verpflichtet, dem Ersuchen nach den für sie geltenden Vollstreckungsvorschriften nachzukommen.

Da muss man schon etwas genauer hinsehen, um die Möglichkeit der Leistungsklage angedeutet zu sehen. Aber wo wegen einer Geldforderung vollstreckt wird, zielt dies auf eine Leistung ab, die die zuständige Stelle dann zu erbringen hat.

Zusätzlich nennen Geis/Meier, JuS 2013, 28 noch § 191 VwGO als Vorschrift mit Bezug zur Leistungsklage. Damit kann nur § 191 I VwGO gemeint sein. Aber dieser Absatz 1 ist eine Änderungsvorschrift. Er kann nicht wegen seines Inhalts herangezogen werden, weil dieser sich auf eine Änderung beschränkt und darüber hinaus keinen eigenen weiteren Gehalt hat.

Unabhängig von den vielen Normen, denen wir entnehmen können, dass es eine Leistungsklage gibt, stellt sich nun die Frage, wie wir diese Problematik geschickt in einer Klausur unterbringen können.

Saarheim bietet uns folgenden Formulierungsvorschlag:

Grundsätzlich kommt für dieses Begehren die allgemeine Leistungsklage in Betracht, weil der Kläger keinen – mit der Verpflichtungsklage zu erstreitenden – Verwaltungsakt, sondern eine rein tatsächliche Handlung begehrt. Sie ist in der VwGO nicht besonders geregelt, wird jedoch in einer Reihe von Vorschriften erwähnt (vgl. § 43 Abs. 2, § 111, § 113 Abs. 4, § 191 Abs. 1 VwGO) und ist als zulässige Klageart im Verwaltungsprozess allgemein anerkannt. Sie bildet das Rechtsschutzverfahren zur Verwirklichung von öffentlich-rechtlichen Leistungsansprüchen, die – wie hier – nicht im Erlass eines Verwaltungsaktes bestehen.

Wer eine kürzere Version (mit mehr Normen) bevorzugt, kann Geis/Meier, JuS 2013, 28 folgen:

Die allgemeine Leistungsklage ist zwar nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt, wird aber in den §§ 43 II, 111, 113 III und IV, 169 II, 191 vorausgesetzt und auf Grund der Rechtschutzgarantie des Art. 19 IV GG allgemein anerkannt.

Wir sehen: Bevor wir die allgemeine Leistungsklage als statthafte Klageart heranziehen, sollten wir ihre Existenz zumindest kurz begründen.

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