Gerhard Schröder, So-Yeon Kim und ein wenig internationales Verlobungsrecht

Zwei Fakten sind es, die zu einem kleinen Ausflug in das internationale Verlobungsrecht einladen.

  1. Gerhard Schröder ist zurzeit mit Doris Schröder-Köpf verheiratet, da das Scheidungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
  2. Gerhard Schröder und So-Yeon Kim haben sich die Ehe versprochen, es also unternommen, sich zu verloben.

Es fragt sich nun, ob es sich bei diesem Eheversprechen um eine wirksame Verlobung handeln kann.

Da der Fall eine Auslandsberührung aufweist, muss man auf der Suche nach einer Antwort einen Blick in das deutsche IPR werfen. Für die Eheschließung legt dort Art. 13 Abs. 1 EGBGB folgendes fest:

Die Voraussetzungen der Eheschließung unterliegen für jeden Verlobten dem Recht des Staates, dem er angehört.

Diese für die Eheschließung geltende Vorschrift wird nach allgemeiner Auffassung auf die Verlobung analog angewandt (Mörsdorf-Schulte, in: BeckOK BGB, 15.06.2017, Art. 13 EGBGB, Rn. 23). Dies hat zur Konsequenz:

Bei unterschiedlichen Heimatrechten ist also distributiv Wirksamkeit nach beiden Heimatrechten notwendig (Mörsdorf-Schulte, in: BeckOK BGB, 15.06.2017, Art. 13 EGBGB, Rn. 23)

Betrachten wir demgemäß auf Seiten von Gerhard Schröder die Rechtslage nach dem Recht des Staates, dem er angehört. Zu entscheiden ist also nach deutschen Recht, ob ein Verheirateter sich bei bestehender Ehe wirksam verloben kann. Dazu lesen wir bei Martin Löhnig:

Da es „keine Verlobungsfreiheit bei laufendem Scheidungsverfahren“ (Gernhuber/Coester-Waltjen § 8 Rn 23) gebe, werden Verlöbnisse Verheirateter gem § 138 als nichtig angesehen.

(Staudinger, 2015, Vorbemerkungen zu §§ 1297–1302, Rn. 25)

Das ist die herrschende Meinung. Freilich gibt es aber auch die Gegenmeinung:

Indes ist die Gegenmeinung vorzugswürdig, die in solchen Fällen [laufendes Scheidungsverfahren, M.H.] nicht von vornherein von Sittenwidrigkeit ausgeht. Wenn das Scheidungsverfahren läuft, leben die Ehegatten bereits seit längerer Zeit getrennt. Wird in dieser Zeitphase von einem Ehegatten eine neue Beziehung eingegangen, wird diese nach heutigen Moralvorstellungen nicht als sittenwidrig erachtet, mag sie auch formal „ehewidrig“ sein.

(Wellenhofer, in: BeckOGK-BGB, § 1297 BGB, Rn. 50)

Nun der nach Art. 13 Abs. 1 EGBGB nötige weitere Blick nach Korea. Mit der Verlobung befassen sich dort im Civil Code die Art. 800-806. Eine direkte Antwort auf die Frage, ob ein Verheirateter sich wirksam verloben kann, findet sich an dieser Stelle nicht, wohl aber eine Regelung, die einen diesbezüglichen Schluss zulässt. Artikel 804 Nr. 4 bestimmt nämlich, dass eine Verlobung aufgelöst werden kann,

4. If one of the parties is engaged to or has married a person other than the party to the engagement after the conclusion of matrimonial engagement

Es wird also als mit der Verlobung nicht verträglich angesehen, wenn ein Verlobter sich bei bestehender Verlobung mit einer anderen Person als dem Verlobungspartner verheiratet oder verlobt hat. Daraus wird man schließen dürfen, dass umso mehr eine bereits vor der Verlobung bestehende Ehe eine wirksame Verlobung ausschließt.

Damit wäre nach koreanischem Recht eine wirksame Verlobung zwischen Gerhard Schröder und So-Yeon Kim zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht möglich.

Man muss aber berücksichtigen, dass Art. 13 Abs. 1 EGBGB eine Gesamtverweisung ist, also auch auf das koreanische Kollisionsrecht verweist (Mörsdorf-Schulte, in: BeckOK BGB, 15.06.2017, Art. 13 EGBGB, Rn. 49). Insofern gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder das koreanische Kollisionsrecht verweist auf das deutsche Recht zurück (dann ist die oben geschilderte Lösung einschlägig) oder das koreanische Kollisionsrecht verweist auf koreanisches Recht (dann ist die obige für Korea geschilderte Lösung einschlägig). Die nötige Auskunft enthält Art. 36 Abs. 1 des koreanischen Act on private international Law:

The elements of the establishment of marriage shall be governed by the law of nationality regarding each party.

Das entspricht inhaltlich Art. 13 Abs. 1 EGBGB.

Trotz dieser Schwierigkeiten und Ungewissheiten sei dem Paar wie allen Menschen, die ein Stück des Lebenswegs gemeinsam gehen wollen, alles Gute gewünscht.

Ein Kommentar

  1. […] persönlich usw.    P.S. Vergleiche zu einer weiteren verlobungsrechtlichen Frage “Gerhard Schröder, So-Yeon Kim und ein wenig internationales Verlobungsrecht”. Hier geht´s direkt zu: var addthis_config = { url: […]

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