Sartorius: Einsortier-Alarm bei der 123. Ergänzungslieferung!

Das war ja zu befürchten: 14 Tage vor den Klausuren in der Zweiten juristischen Staatsprüfung trifft die 123. Ergänzungslieferung zum Sartorius ein und man muss sie einsortieren, da man laut den Bedingungen in der Ladung zu den Klausuren mit dem Sartorius auf aktuellem Stand zu erscheinen hat:

Die Loseblatt- und Textausgaben der Gesetzessammlungen müssen – soweit nichts anderes angegeben ist – auf dem neuesten Stand sein.

(Fettdruck im Original!)

Nach der Einordnungsanweisung zur Sartorius-Ergänzungslieferung sind 165 Blätter herauszunehmen und 174 Blätter einzufügen, eine doch ziemlich umfangreiche und zeitraubende Operation. Aber stimmt die Zahl 165 für die Anzahl der zu entnehmenden Blätter?

Nein, sie stimmt nicht. Das fällt auf, wenn man eine praktisch häufig empfohlene Plausibilitätsprüfung in folgender Form vornimmt:

Man zählt die aussortierten Blätter und vergleicht die so ermittelte Blattzahl mit derjenigen, die in der Einordnungsanweisung angegeben ist. Eine solche Plausibilitätsprüfung ist nicht nur für´s Examen wichtig. Auch in der anwaltlichen Praxis (sollte dort das Nachsortieren noch vorkommen) muss man sicherstellen, dass beim Aus- und Einsortieren kein Fehler vorgekommen ist. Und was ergibt die Nachzählung bei den aussortierten Blättern? Es sind 166 Blätter. Und was steht in der Einordnungsanweisung? 165 Blätter. Irgendetwas stimmt also nicht. Aber was?

Es kostet einige Zeit, das festzustellen. Der Fehler liegt bei der Sartorius-Nummer 500. Dort steht in der Einordnungsanweisung:

Die bei der Ordnungsnummer 500 herauszunehmenden Seiten summieren sich auf 2 Blätter (und nicht – wie angegeben – auf 1 Blatt).

Wer nun meint, das sei eine Petitesse, irrt: Solche Probleme bei der Plausibilitätsprüfung müssen aufgeklärt werden, denn dahinter kann sich ein ernsthafter Aussortierfehler verbergen.

Übrigens bietet die 123. Ergänzungslieferung zum Sartorius noch eine Überraschung, und das ausgerechnet beim Grundgesetz. Dort findet sich in der Einordnungsanweisung folgendes:

Das führt zu einer skurrilen Situation: Auf Seite 60 folgt mit Seite 60a ein vollständig leeres Blatt und dann Seite 63. Wer den Sartorius an dieser Stelle aufschlägt, wird sich notwendigerweise fragen: Wo sind denn die Seiten 61 und 62? Textlich fehlt nichts, aber der äußere Layout-Eindruck ist doch verwirrend.

Dies in aller Kürze ein Bericht aus der Aus- und Einsortierwerkstatt des Sartorius verbunden mit der Frage, wie lange sich die juristische Praxis noch derartigen Torturen unterwerfen wird und wie lange die Prüfungsämter an diesem Referenzgegenstand festhalten wollen.

P.S. Auch mit den Einordnungsanweisungen zur 173. Schönfelder-Ergänzungslieferung hatte ich so meine Probleme … .

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