Zur Beteiligungsfähigkeit eines Bürgerbegehrens nach § 61 Nr. 2 VwGO

Wüstenbecker, Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, 10. Aufl. 2016, Rn. 80 ff. schreibt:

Beteiligter kann nur sein, wer beteiligungsfähig ist (§ 61 VwGO, entspricht der Parteifähigkeit i.S.d. § 50 ZPO).

[…]

Nach § 61 Nr. 2 VwGO sind auch (nicht rechtsfähige) Vereinigungen beteiligungsfähig, soweit ihnen ein Recht zustehen kann. Eine „Vereinigung“ ist nur gegeben, wenn sie auf gewisse Dauer ausgelegt ist und ein Mindestmaß an Organisation aufweist.

[…]

Es müssen Rechte der Vereinigung selbst betroffen sein und nicht nur der einzelnen Mitglieder,

Nicht beteiligungsfähig ist danach z.B. ein Bürgerbegehren, sondern nur die Initiatoren bzw die Vertreter des Begehrens.

Zur letzten These wird in Fn. 25 auf „OVG NRW, Urt. v. 05.02.2002 – 15 A 1965/99, NWVBl. 2002, 346, 347; Fleischfresser NWVBl. 2004, 485, 486“ verwiesen.

Doch sollte man die These, dass ein Bürgerbegehren nach § 61 Nr. 2 VwGO nicht beteiligungsfähig ist, in Rheinland-Pfalz vertreten?

Besser nicht. Denn das VG Trier schreibt zum Beispiel mit Verweis auf die Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz:

I. Die Klage ist als Feststellungsklage im Kommunalverfassungsstreit zulässig. Beteiligte sind hierbei auf der Aktivseite die Bürgerinitiative als gemeindliches „Quasi-Organ“ sowie auf der Passivseite der die Zulässigkeit verneinende Gemeinderat als „Kontrastorgan“ (OVG RP, Urteil vom 06. Februar 1996 – 7 A 12861/95 –, Rn. 32, juris; OVG RP, Beschluss vom 10. Oktober 2003 – 7 B 1392/03 –, Rn. 10, juris).

Die Fähigkeit der Klägerin, am Verfahren beteiligt zu sein, folgt aus § 61
Nr. 2 VwGO analog, denn das Recht nach § 17 a Abs. 1 Satz 1 GemO steht der Bürgerinitiative als solcher zu. Dies muss sie vor dem Hintergrund der Garantie effektiven Rechtsschutzes auch selbst geltend machen können (OVG RP, Beschluss vom 6. April 1987 – 7 B 16/87.OVG –, ESOVG) – wobei sie gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vertreter, hier ***, vertreten wird.

(Urt. v. 26.06.2018, 7 K 1010/18.TR)

Wir können uns also für Rheinland-Pfalz merken: Die Beteiligungsfähigkeit von Bürgerbegehren folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO analog. Man hilft sich mit der Konstruktion des sog. Quasi-Organs.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert