Widerruf begründen? Eine Pflicht?

Heute soll es mal wieder um eine „Jura im Alltag“-Geschichte gehen. Ich habe online etwas bestellt und bin dann doch zu dem Entschluss gekommen, dass ich das Produkt nicht brauche. Und das ist im Internet ja ganz praktisch, man kann häufig von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Um die Möglichkeit des Widerrufs nutzen zu können, sollte ich – so der Online-Shop – folgendes Formular ausfüllen.

Auf den ersten Blick erscheint das als ganz praktisch, weil mir so das Formulieren einer Widerrufserklärung erspart bleibt. Als Rücksendegrund konnte ich zwischen vielen verschiedenen Gründen wählen, wie beispielsweise Nichtgefallen des Artikels, Defekt des Artikels etc. Es handelt sich bei dem Feld „Rücksendegrund“ allerdings um ein Pflichtfeld – wenn ich keinen Rücksendegrund auswähle, kann ich das Formular nicht weiter bearbeiten.

(Ich habe es versucht, deshalb ist das Feld „Rücksendegrund“ im obigen Screenshop rot umrandet und mit einem roten Kreuz versehen.)

Doch muss ein Widerruf überhaupt begründet werden?

Werfen wir einen Blick in § 355 Abs. 1 BGB:

Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Und hier sehen wir in Satz 4: Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Ich würde das Formular deshalb wie folgt verändern: Als einer der möglichen Rücksendegründe sollte man „Widerruf“ auswählen können. Darin wäre dann die Widerrufserklärung zu sehen. In Form eines freiwilliges Feldes könnte man nun noch die Frage nach dem konkreten Widerrufsgrund stellen.

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