Zum Rücktritt vom Versuch

In der Klausur Nr. 393 des Assessorkurses Rheinland-Pfalz von Hemmer heißt es auf Seite 3:

Der Tatentschluss des C war nach alledem auf einen Totschlag nach § 212 I StGB gerichtet.

3. Mit dem Zustechen hat C bereits tatbestandlich i.S.d. § 212 I StGB gehandelt, so dass das unmittelbare Ansetzen nach § 22 StGB ohne weiteres zu bejahen ist.

4. Rechtswidrigkeit und Schuld liegen ebenfalls vor.

5. Zu überlegen ist, ob C nicht nach § 24 I StGB mit strafbefreiender Wirkung vom Totschlagsversuch zurückgetreten ist. Dafür ist entscheidend, ob aus seiner Sicht ein beendeter oder unbeendeter Versuch vorlag.

Doch sollte man – nicht zumindest kurz – noch eine andere Problematik ansprechen?

Genau. Bevor man die Frage klärt, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt, sollte man erörtern, ob überhaupt ein rücktrittsfähiger Versuch gegeben ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Versuch nicht fehlgeschlagen ist. Gerade in der Praxis ist das nämlich häufig ein schwieriges Problem. Und da sich Klausuren im 2. Examen an der Praxis orientieren, bietet sich eine praxisorientierte Bearbeitung an.

Wichtig ist daher die Definition eines fehlgeschlagenen Versuchs:

Fehlgeschlagen ist ein Versuch, wenn die Tat nach Misslingen des zunächst vorgestellten Tatablaufs mit den bereits eingesetzten oder anderen nahe liegenden Mitteln objektiv nicht mehr vollendet werden kann und der Täter dies erkennt oder wenn er subjektiv die Vollendung nicht mehr für möglich hält. Dabei kommt es auf die Sicht des Täters nach Abschluss der letzten Ausführungshandlung an (Rücktrittshorizont). Wenn der Täter zu diesem Zeitpunkt erkennt oder die subjektive Vorstellung hat, dass es zur Herbeiführung des Erfolgs eines erneuten Ansetzens bedürfte, etwa mit der Folge einer zeitlichen Zäsur und einer Unterbrechung des unmittelbaren Handlungsfortgangs, liegt ein Fehlschlag vor.

(BGH, Beschl. v. 11.03.2014, 1 StR 735/13)

Wir können uns also merken:

  1. Wir denken bei jeder Versuchsprüfung an einen potentiellen Rücktritt (Keine Versuchsprüfung ohne Rücktrittsprüfung).
  2. Wir denken bei jeder Rücktrittsprüfung an einen potentiellen Fehlschlag (Keine Rücktrittsprüfung ohne Fehlschlagsprüfung).

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