Überlegungen zum „Zweipersonentestament“

Das OLG Köln schreibt in einem Beschluss vom 05.07.2017 (Az. 2 Wx 86/17) unter Randnummer 25:

Denn ein Zweipersonentestament kennt das deutsche Recht nicht.

Dieses Zitat eignet sich, um ein wenig Erbrecht zu wiederholen. Es soll hier um Fragen gehen, die so oder so ähnlich in einer mündlichen Prüfung gestellt werden könnten.

Ausgehend von dem oben genannten Zitat könnte man darüber nachdenken, mit welchem Testament sich das OLG Köln in der Entscheidung wohl befasst hat, wenn es vom „Zweipersonentestament“ spricht. Genau, mit dem sog. Drei-Zeugen-Testament. Es ist in § 2250 Abs. 2 BGB (Nottestament vor drei Zeugen) geregelt:

Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch die Errichtung eines Testaments nach § 2249 nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

Es könnte sich dann die Frage anschließen, ob ein so errichtetes Testament dauerhaft gültig ist. Hier liefert § 2252 Abs. 1 BGB die Lösung:

Ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 errichtetes Testament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt.

Doch zurück zum Ausgangszitat. Kann man wirklich sagen, dass das deutsche Recht ein „Zweipersonentestament“ nicht kennt?

In dem Fall des OLG Köln konnte man sehen, dass ein „Zwei-Zeugen-Testament“ dem deutschen Recht fremd ist. Aber ein „Zweipersonentestament“ kennt das deutsche Recht schon. Ehegatten – also zwei Personen – können nach § 2265 BGB ein gemeinschaftliches Testament errichten:

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

Nun könnte sich die Frage anschließen, wie ein gemeinschaftliches Testament von zwei einzelnen, getrennten Testamenten der Ehegatten abzugrenzen ist.

Hier wäre dann neben der objektiven Theorie, die als Bedingung für ein gemeinschaftliches Testament eine einheitliche Urkunde fordert, die subjektive Theorie zu nennen, die auf den Willen der Ehegatten abstellt. Daneben könnte noch eine vermittelnde Ansicht dargestellt werden, die den Errichtungszusammenhang sowohl nach objektiven als auch nach subjektiven Kriterien feststellen will.

So zeigt sich, dass das OLG Köln mit seinem Satz zum „Zweipersonentestament“ eine schöne Vorlage für erbrechtliche Überlegungen gegeben hat.

P.S. Bei weiter bestehendem Erbrechtsinteresse, kann´s hier weiter gehen.

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