Schriftform? Schriftlich? Wo liegt der Unterschied?

§ 126 BGB mit der amtlichen Überschrift „Schriftform“ regelt in Absatz 1:

Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.

Wir können festhalten: „Schriftform“ (so die Überschrift) und „schriftliche Form“ (so der Normtext) sind gleichbedeutend.

Doch was ist nun der Unterschied zu „schriftlich“?

Schriftlichkeit setzt grundsätzlich nur voraus – und erschöpft sich gleichzeitig darin –, dass Schriftzeichen fortdauernd und lesbar in einer Urkunde wiedergegeben werden und damit einer dauerhaften Überprüfung zugänglich sind. Die „schriftliche“ Abfassung ist also eine Voraussetzung der Schriftform.

(Lützen, NJW 2012, 1627, 1628)

Soweit, so gut.

Leider meint der Gesetzgeber aber teilweise „Schriftform“, auch wenn er von „schriftlich“ spricht, so beispielsweise in § 4 S. 1 KSchG:

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Mit einer „schriftlichen Kündigung“ nach § 4 S. 1 KSchG muss eine Kündigung gemeint sein, die dem Schriftform-Erfordernis genügt, denn § 623 BGB legt fest:

Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

Es ist also jeweils durch Auslegung zu ermitteln, ob der Gesetzgeber „Schriftform“ meint, wenn er „schriftlich“ sagt. Jedenfalls dann aber, wenn der Gesetzgeber „Schriftform“ sagt, dann meint er auch „Schriftform“ und nicht bloß „schriftlich“.

3 comments

  1. Max sagt:

    Ist 368 Satz 1 BGB (schriftliches Empfangsbekenntnis) dann wie 4 Satz 1 KSchG „unpräzise“ formuliert? Die Quittung iSd 368 Satz 1 BGB setzt eine Unterschrift voraus, d.h. Schriftform iSd 126 BGB ist erforderlich.

    • klartext-jura sagt:

      Vielen Dank für die Nennung eines weiteren Beispiels. In der Tat ist mit „schriftlich“ i.S.v. § 368 S. 1 BGB die Form des § 126 BGB (Schriftform) gemeint:

      „Nach S. 1 ist die Quittung schriftlich, dh in der Form des § 126 zu erteilen.“
      (MüKoBGB/Fetzer, 8. Aufl. 2019, § 368 BGB Rn. 6)

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