Ein kleines Konsolidierungsabenteuer rund um § 211 SGG

Ein Anwalt konsultiert seiner Gewohnheit nach die Gesetzessammlung bei anwalt.de. Er will wissen, ob er sich im Vorfeld eines anstehenden Termins immer noch auf den ihm vertrauten § 211 Abs. 3 SGG berufen kann. Er hat gehört, dass sich da möglicherweise eine Änderung ergeben hat. Seine Recherche führt (Stand heute, 31.01.2021) zu folgendem Text:

Bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes soll das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen im Falle des § 110a von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 sowie für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

https://www.anwalt.de/gesetze/sgg/211

Also stellt er einen entsprechenden Antrag. Kann er sich zu Recht auf diese Vorschrift berufen?

Das kann er nicht, weil § 211 SGG nicht mehr gilt. Der Gesetzgeber hat aber das Außerkrafttreten von § 211 SGG so verklausuliert geregelt, dass man beim Konsolidieren (= Herstellen eines lesbaren Gesetzestextes aus einer Menge von Änderungsanweisungen in einem Änderungsgesetz) schon einmal durcheinanderkommen kann. Im Einzelnen sieht die gewählte Gesetzgebungstechnik wie folgt aus.

Im „Gesetz zu sozialen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (Sozialschutz-Paket II)“ vom 20. Mai 2020 lautet Artikel 4 bezüglich § 211 Abs. 3 SGG so:

Bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes soll das Gericht den Beteiligten, ihren Bevollmächtigten und Beiständen im Falle des § 110a von Amts wegen gestatten, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung Verfahrenshandlungen vorzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für Erörterungstermine nach § 106 Absatz 3 Nummer 7 sowie für die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen. Die Übertragung wird nicht aufgezeichnet.

BGBl 2020 Teil I Nr. 24, 1056

Direkt danach heißt es in Artikel 5:

Weitere Änderung des Sozialgerichtsgesetzes

§ 211 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird aufgehoben.

Das ist geeignet, Verwirrung zu stiften: Wird denn jetzt der in Artikel 5 gerade geänderte § 211 SGG direkt anschließend wieder aufgehoben? Das kann natürlich nicht so sein und ist auch nicht so. Das erkennt man, wenn man Artikel 20 liest:

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(3) Die Artikel 3, 5 und 11 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

BGBl 2020 Teil I Nr. 24, 1060

Das bedeutet nun im Ergebnis:

Artikel 4 mit § 211 SGG tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Und Artikel 5, der die Aufhebung von Artikel 4 (und damit von § 211 SGG) regelt, tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Damit gilt § 211 SGG jetzt nicht mehr. Aber etwas gewöhnungsbedürftig ist diese gesetzgeberische Technik dann doch: Man setzt eine Vorschrift in Kraft, fügt gleich darauf eine Aufhebungsvorschrift an und lässt diese Aufhebungsvorschrift dann zu einem bestimmten Zeitpunkt in Kraft treten. Das ist nahe an dem Paradox „Aufheben durch Inkrafttreten“. Und weil das so kompliziert ist, besteht die Gefahr, dass man das schon einmal übersehen kann.

Praktischer Ratschlag am Ende: Wenn man mit solchen Problemen rechnen muss, empfiehlt sich bei Gesetzen (mindestens) ein „Doppelcheck“.

Zur Ehrenrettung von anwalt.de sei abschließend hinzugefügt, dass man dort an anderer Stelle erfährt, dass § 211 SGG weggefallen ist. Aber Datenbanken sollten doch mit einer Stimme sprechen.

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