ERVV: Durchsuchbar oder nicht-durchsuchbar – das ist hier die Frage …

In der anwaltlichen Praxis ist die Frage relevant, ob es für ein elektronisches Dokument nach § 130a ZPO notwendig ist, dieses Dokument in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form einzureichen. Die Antwort auf diese Frage steht in § 2 Abs. 1 S. 1 ERVV:

Das elektronische Dokument ist in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form im Dateiformat PDF zu übermitteln.

Entsprechend erläutert dies Möller in seinem Übersichtsaufsatz „Der digitale Postausgang“ in der NJW 2021, S. 2179 ff., in dem er auf die Lage ab dem 1.1.2022 eingeht. Dort heißt es u.a. in der Checkliste unter „I. Allgemeine Prüfungspunkte“ am Ende des Beitrags:

Ist das Dokument druckbar, kopierbar und durchsuchbar (§ 2 I ERVV)?

Das ist für jetzt richtig. Aber wird es auch so bleiben?

Es sieht nicht danach aus. Denn im Entwurf eines Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit
den Gerichten und zur Änderung weiterer prozessrechtlicher Vorschriften heißt es:

Die Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 2018 (BGBl. I S. 200) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

[…]

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in druckbarer, kopierbarer und, soweit technisch möglich, durchsuchbarer Form“ gestrichen.

(BT-Drs. 19/28399, S. 11)

Am 24. Juni 2021 hat der Bundestag beschlossen:

Der Gesetzentwurf ist damit in dritter Lesung angenommen.

(Plenarprotokoll 19/236, S. 30601 (A))

Damit sieht es folgendermaßen aus: „Druckbar, kopierbar und durchsuchbar“ müssen die Dokumente nach Inkrafttreten der vom Bundestag beschlossenen Änderung der ERVV nicht mehr sein. Freilich: Es spricht nichts dagegen, weiterhin druckbare, kopierbare und durchsuchbare elektronische Dokumente einzureichen.

2 comments

  1. Helfer sagt:

    Vielen Dank für diese Anmerkung. Das entsprechende Gesetz wurde nunmehr erlassen und § 2 ERVV wird zum 01.01.2022 entsprechend abgeändert:

    https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Bgbl_Ausbau_des_elektronischen_Rechtsverkehrs.pdf;jsessionid=0A2E2CE6ECFBF9752BD3DC9BA3B6418E.2_cid324?__blob=publicationFile&v=2

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