Fremde bewegliche Sache in § 303 Abs. 1 StGB?

Heute mal wieder ein Ausflug ins Strafrecht. Bei der Korrektur von Klausuren ist mir folgende Formulierung bei der Prüfung einer Sachbeschädigung nach § 303 Abs. 1 StGB aufgefallen:

A müsste eine fremde bewegliche Sache beschädigt haben.

Welche Frage stellt sich hier?

Bei der Bildung eines Obersatzes sollte man sich primär an der Norm orientieren, die zu prüfen ist. Also schauen wir uns § 303 Abs. 1 StGB an:

Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Hier ist von einer fremden Sache die Rede. Dem Wortlaut lässt sich aber nicht entnehmen, dass es sich um eine bewegliche Sache handeln muss. Deswegen ist anerkannt, dass eine Sachbeschädigung auch an unbeweglichen Sachen verwirklicht werden kann:

And. als beim Diebstahl können auch unbewegliche Sachen Gegenstand der Tat sein, zB unbebaute und bebaute Grundstücke, Gebäude, Bauplätze, Brückenpfeiler (Köln StV 95, 592), Bäume, Wiesen (LG Karlsruhe NStZ 93, 543), Kartoffel- oder Getreidefelder (Naumburg NStZ 13, 718, LG Neubrandenburg BeckRS 12, 17238; u. 11), Gärten, Schwimmbecken, Fischteiche.

Schönke/Schröder/Hecker, 30. Aufl. 2019, § 303 StGB Rn. 4

Und ein weiterer Beleg:

Im Gegensatz zum Diebstahl werden auch unbewegliche Gegenstände, wie bspw. ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück (LG Neubrandenburg BeckRS 2012, 17238), eine Wiese (LG Karlsruhe NStZ 1993, 543 (544)), ein Brückenpfeiler (OLG Köln StV 1995, 592) oder der Rest eines zerstörten Hauses (RGSt 27, 420 (421)), in den Schutz des § 303 einbezogen.

BeckOK StGB/Weidemann, 50. Ed. 1.5.2021, § 303 StGB Rn. 6

Nach diesen Zitaten erübrigt sich die Frage, woher wir die Voraussetzung einer fremden beweglichen Sache kennen – vom Diebstahl (§ 242 Abs. 1 StGB):

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

So erklärt sich schließlich psychologisch, dass einige Klausuranten mit § 242 Abs. 1 StGB im Hinterkopf die bewegliche Sache nach § 303 Abs. 1 StGB „transportiert“ haben. Diese psychologische Versuchung ist so naheliegend, dass man vielleicht generell darauf achten sollte, erst einmal in aller Ruhe den Wortlaut der zu prüfenden Norm zu betrachten.

2 comments

  1. Julia Adams sagt:

    Diebstahl muss hier von Sachbeschädigung abgegrenzt werden. Interessant ist allerdings die Betrachtungsweise, dass Sachbeschädigung auch ein Teil des Diebstahls sein kann. Der Diebstahl wiegt schwerer, das ist logisch erschließbar anhand des Strafmaßes. Wie verhält es sich aber, wenn zum Diebstahl auch Sachbeschädigung hinzukommt?

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