Fristenberechnung bei unterschiedlichen Feiertagen

Heute möchte ich von einem – im Blogbeitrag der letzten Woche avisierten – Problem berichten, dem ich sowohl in Klausuren im Studium als auch in meiner Anwaltsstation im Referendariat begegnet bin. Man sieht also: Das, was man im Studium lernt, ist häufig doch sehr praxisrelevant (was ja tröstlich ist). Um was geht es?

Bei einer Fristberechnung stellte sich die Frage, welche Auswirkungen es hat, dass zwar am Kanzleisitz am Tag des rechnerischen Fristendes ein allgemeiner Feiertag ist, nicht aber am Sitz des zuständigen Gerichts. Welche Konsequenzen hat dies für den Fristablauf?

Zunächst gilt es, die relevante Norm zu ermitteln. Dies ist, wenn es um einen zivilprozessualen Fall geht, § 222 Abs. 2 ZPO:

§ 222 ZPO: Fristberechnung

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Nach allgemeiner Auffassung kommt es nun nicht auf die Situation am Kanzleisitz an, sondern auf die Lage am Gerichtssitz. Dies ist nachvollziehbar, denn dort soll der Schriftsatz ja eingereicht werden und damit Wirkung entfalten. Außerdem spricht auch der Aspekt der Rechtssicherheit dafür, auf den Gerichtssitz abzustellen. Zu dieser Beurteilung ein Beleg des OLG Celle:

Die Einordnung als allgemeiner Feiertag richtet sich nach dem Sitz desjenigen Gerichts, bei dem die Prozesshandlung vorzunehmen ist.

OLG Celle, Beschl. v. 30.07.2007, 11 U 116/07

Und noch ein Beleg des OLG Koblenz:

Nach allgemeiner Meinung sind für den Ablauf einer Rechtsmittelfrist an einem nicht bundeseinheitlichen gesetzlichen Feiertag die Verhältnisse an dem Ort maßgebend, an dem die Frist zu wahren ist.

OLG Koblenz, Beschl. v. 27.06.2016, 10 U 1263/15

Indirekt hat auch der BGH diese Betrachtungsweise für zutreffend gehalten (vgl. BGH, Beschl. v. 27.07.2017, III ZB 76/169). In einer Klausur kann es natürlich hilfreich sein, wenn man dieses Ergebnis kennt. Entscheidend sind dann aber letztlich die Argumente, die man dafür nennen kann.

Ein Kommentar

  1. […] beschäftigt. Dabei ging es u.a. darum, wie mit Feiertagen umzugehen ist, die zwischen Kanzleisitz und Gerichtssitz divergieren. Nun wurde in einem Kommentar zu diesem Eintrag die folgende Frage […]

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