Nach der Gesetzesbegründung …

Normalerweise arbeite ich ja immer mit Fundstellen, wenn ich hier im Blog zum Nachdenken über bestimmte Formulierungen einladen möchte. Heute geht es aber um eine gerade zu allgegenwärtige Formulierung, weswegen die Nennung konkreter Beispiele nicht notwendig ist. Wenn man die Formulierung „Nach der Gesetzesbegründung“ bei Google, beck-online oder juris eintippt, so erscheinen zahlreiche Treffer. Sollte man selbst mit dieser Formulierung arbeiten?

Die Antwort lautet „Nein“. Denn die Begründungen, die wir heranziehen wollen, sind Begründungen zum Gesetzesentwurf. Gesetze selbst bedürfen keiner Begründung. Es ist nicht sicher, dass das so bleiben wird, denn es gibt eine lebhafte Debatte rund um die Begründungspflicht von Gesetzen und Rechtsverordnungen. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat sich dazu in einem Gutachten mit dem Titel „Einschätzungsspielraum, Begründungspflicht und Beobachtungspflichtbei grundrechtsbeschränkenden Maßnahmen“ geäußert. Darin heißt es u.a.:

Umstritten ist die Frage, ob der Normgeber verpflichtet ist, Gesetze und Rechtsverordnungen förmlich zu begründen. Das Grundgesetz enthält eine Begründungspflicht nicht ausdrücklich. Dennoch wird sie teilweise in der juristischen Literatur sowohl für den Gesetzgeber als auch für den Verordnungsgeber angenommen.

WD 3 – 3000 – 096/20, 20.04.2020, www.bundestag.de/resource/blob/701834/3ded447af97bd019d6ca2f80c4a50899/WD-3-096-20-pdf-data.pdf

Das könnte dann – über die hier thematisierte Frage nach der korrekten Formulierung hinaus – auch ein Thema in einer mündlichen Prüfung sein.

Jetzt fehlt uns nur noch eine Formulierung, mit der wir arbeiten können, wenn wir auf die Begründung zu einem Gesetzesentwurf abstellen wollen. Insofern taucht sowohl in der Literatur als auch in der Rechtsprechung die Formulierung „Nach der Begründung zum Gesetzesentwurf“ auf. So kann man getrost formulieren.

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