Testament mit Computer schreiben?

Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Themen aus der BILD-Berichterstattung in mündlichen Prüfungen aufgegriffen werden. In diesem Sinne soll es heute um einen BILD-Bericht mit dem Titel „Neues Testament aufgetaucht: Lotto-Fee will ans Erbe von Dieter Wedel“ vom 14.03.2023 gehen. In diesem Bericht heißt es:

Das Schriftstück mit Wedels Briefkopf wurde am 26. April 2022 von ihm unterzeichnet. Reichenbacher reichte es erst am 1. März 2023 beim Amtsgericht Hamburg-Wandsbek ein.

BILD weiß: Die Verfügung von Todes wegen wurde eröffnet. Allerdings notiert das Gericht „folgende Auffälligkeiten“ auf Seite 1 unten. Das mit Computer geschriebene Testament „entspricht nicht den gesetzlichen Formerfordernissen“. Die Echtheit wird noch geprüft.

In einer mündlichen Prüfung könnte gefragt werden: Warum entspricht im vorliegenden Fall das mit Computer geschriebene Testament nicht den gesetzlichen Formerfordernissen?

Im Rahmen einer Antwort könnte man mit § 2231 BGB einsteigen, wonach ein Testament wie folgt in ordentlicher Form errichtet werden kann:

  1. zur Niederschrift eines Notars,
  2. durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung

Was unter einem zur Niederschrift eines Notars errichteten Testament zu verstehen ist, beantwortet § 2232 BGB:

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

In diesem Fall muss die Schrift nicht von dem Erblasser geschrieben sein:

Die Schrift muss, im Gegensatz zum eigenhändigen Testament, nicht vom Erblasser selbst geschrieben sein (§ 2232 S. 2 Hs. 2 BGB). Auch ein mit Schreibmaschine oder am Computer verfasstes Schriftstück erfüllt die an eine offene Schrift gestellten Voraussetzungen;

Kappler in: Groll/Steiner, Praxis-Handbuch Erbrechtsberatung, 5. Aufl. 2019, Formen letztwilliger Verfügungen, Rn. 6.48

In unserem Fall wurde das Testament aber nicht zur Niederschrift eines Notars errichtet, weswegen es darauf ankommt, ob die Formanforderungen nach § 2247 Abs. 1 BGB erfüllt sind:

Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Das Testament muss demnach nicht nur unterschrieben sein, sondern auch eigenhändig geschrieben. Es genügt deshalb nicht, dass Dieter Wedel das mit Computer geschriebene Schriftstück am 26. April 2022 unterzeichnet hat. Und so erklärt sich, dass das mit dem Computer geschriebene Testament nach Auffassung des Nachlassgerichts den gesetzlichen Formerfordernissen nicht entspricht.

6 comments

  1. Jonathan sagt:

    Vielen Dank für diesen informativen Artikel zum Thema Testament und die gesetzlichen Formerfordernisse. Es ist faszinierend, wie der Fall von Dieter Wedel verdeutlicht, dass ein mit dem Computer geschriebenes Testament allein nicht ausreicht, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. In solch wichtigen Angelegenheiten, wie Erbe und letztwillige Verfügungen, ist es unerlässlich, sich auf juristische Expertise zu verlassen, die in der Lage ist, Wünsche präzise zu erfassen und Probleme zu vermeiden. Die Notwendigkeit, einen erfahrenen Partner an seiner Seite zu haben, zeigt sich auch in diesem Fall deutlich. Eine umfassende Beratung auf Augenhöhe und die Sicherstellung, dass alle Verträge eindeutig gestaltet sind, können hierbei den Unterschied ausmachen. In Dortmund gibt es glücklicherweise exzellente Notare, die in diesen Bereichen herausragende Unterstützung bieten.

  2. Araceli sagt:

    Die Frage, ob ein Testament am Computer erstellt werden kann, ist im Erbrecht ein interessantes Thema. Es scheint, dass die rechtliche Gültigkeit eines solchen Testaments infrage gestellt wird, da es nicht eigenhändig geschrieben wurde. Dies unterstreicht die Bedeutung der traditionellen Methoden bei der Erstellung eines Testaments, um sicherzustellen, dass der letzte Wille des Verstorbenen anerkannt wird. Daher sollte jeder, der ein Testament verfassen möchte, die gesetzlichen Anforderungen und mögliche Fallstricke genau kennen.

  3. Nicolas sagt:

    Das Erbrecht kann wirklich komplex sein, besonders wenn es um die Formulierung eines Testaments geht. Die Tatsache, dass ein Testament eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben sein muss, zeigt, wie ernst das Gesetz diesen Prozess nimmt. Ein am Computer geschriebenes Testament könnte demnach zu Rechtsunsicherheiten führen. Obwohl es verlockend sein mag, die moderne Technologie für solche Zwecke zu nutzen, sollten wir die traditionelle Methode nicht unterschätzen. Sie stellt sicher, dass unser letzter Wille klar und gültig ist.

  4. Anita Kafe sagt:

    Vielen Dank für diesen Beitrag zum Thema Testament. Gut zu wissen, dass ein Testament im eigentlichen Sinne handgeschrieben sein sollte. Ich werde meine Testament demnächst erstellen.

  5. Otto sagt:

    Obwohl die Verlockung groß sein mag, ein Testament mit dem Computer zu schreiben, sollte man sich bewusst sein, dass dies rechtliche Unsicherheiten mit sich bringen kann. Im Erbrecht gilt grundsätzlich, dass das Testament eigenhändig geschrieben, datiert und unterschrieben werden muss. Ein am Computer erstelltes Dokument könnte daher seine Wirksamkeit verlieren. Es ist immer ratsam, sich bei solchen Fragen an einen Experten zu wenden, um sicherzustellen, dass alle formalen Anforderungen erfüllt sind.

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