
Betrachten wir heute das folgende Urteil des AG Darmstadt vom 28.02.2019 (Az. 308 C 7/19):
Die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsvergleich des Amtsgerichts Darmstadt vom 06.11.2006 zu Aktenzeichen 310 C 342/06 wird für unzulässig erklärt, soweit die Räumung und Herausgabe aus dem Titel betrieben werden soll.
[…]
Die Verwirkung beruhend auf § 242 BGB ist grundsätzlich eine Einwendung, die geeignet ist, die Begründetheit einer Vollstreckungsgegenklage eintreten zu lassen, da es sich um einen Umstand handelt, der erst nach Erlangung des Titels entstehen kann und somit niemals der Präklusion unterliegen kann (Vgl. Herget in Zöller § 767 Rn. 11, 12).
Worüber könnte man hier stolpern?