Heute soll es um die Gerichtskosten bei einer Klagerücknahme gehen. Markus van den Hövel, Die Tenorierung im Zivilurteil, 7. Aufl. 2017, Rn. 470 schreibt dazu:
Die Teil-Klagerücknahme ändert an der Kostenhöhe nichts: die drei Gerichtsgebühren bleiben hiervon unberührt (vgl. Nr. 1211 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG), zwei Gebühren werden nur im Fall der vollständigen Klagerücknahme zurückerstattet.
Richtig an dieser Feststellung ist: Damit sich die Gerichtsgebühren reduzieren, reicht eine Teil-Klagerücknahme nicht aus. Ohne vollständige Klage-Rücknahme tritt eine Reduzierung der Gerichtsgebühren nicht ein.
Doch genügt die Klage-Rücknahme oder müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Reduzierung der Gerichtsgebühren eintritt?