Darf man seinen eigenen Aufbau im Gutachten begründen?

In einer Urteilsbesprechung von Schwab lädt der folgende Satz zum Nachdenken ein:

Die Wahl der Aufbaufolge muss auch nicht begründet werden.

(JuS 2018, 995, 997)

Wenn man diesen Hinweis wörtlich nimmt, könnte man auf die Idee kommen, die Wahl der Aufbaufolge müsse zwar nicht begründet werden, sie dürfe aber begründet werden. Ist dem wirklich so?

Eher wohl nicht. Im Studium hört man fast in jeder Vorlesung, dass sich ein Aufbau ohne Kommentar gewissermaßen aus sich selbst heraus erklären müsse. Das scheint auch sonst in der Literatur so vertreten zu werden:

Weiterhin ist zu beachten, dass man niemals seinen eigenen Aufbau begründen darf; dessen Sinnhaftigkeit muss aus sich selbst heraus verständlich sein. Formulierungen wie „Das muss an dieser Stelle dargestellt werden, weil …“ oder ähnliche „Regieanweisungen“ sollten also unterbleiben.

(Hanschmann/Kreck, Wie schreibe ich eine Hausarbeit?, S. 15)

Achtung: Keine Erläuterungen zum eigenen Aufbau! Der muss sich von selbst erklären.

Erläuterung des Aufbaus. Erörterungen über den Aufbau selbst gehören grundsätzlich nicht in das Gutachten. Der Aufbau muss aus sich verständlich sein.

(Zimmermann, Klage, Gutachten und Urteil: Eine Anleitung für die zivilrechtlichen Ausbildungs- und Prüfungsarbeiten mit Beispielen, 2011, S. 10)

In einer Saarbrücker Vorlesung wurde die Warnung vor „Selbstkommentaren“ durch das Goethe-Zitat „Bilde, Künstler! Rede nicht!“ angereichert.

Ob das Goethe-Zitat in diesem Zusammenhang passend ist, sei hier dahingestellt (vgl. dazu Walter Abendroth), jedenfalls wollte der Professor sagen, dass der Jura-Studierende etwas „bilden“ müsse, er aber nicht – gewissermaßen auf einer Meta-Ebene – darüber reden solle.

 

Ein Kommentar

  1. klartext-jura sagt:

    In einer früheren Version des Beitrags war der zitierte Autor am Ende als „Walter Abendrotli“ und nicht als „Walter Abendroth“ bezeichnet. Darauf hat mich ein sorgfältiger Leser aufmerksam gemacht. Herzlichen Dank dafür. Ich habe das berichtigt.

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