Schauen wir uns heute zunächst die drei folgenden Zitate aus Fall-Lösungen an:
Welche Klageart statthaft ist, richtet sich gem. §§ 86, 88 VwGO nach dem Klagebegehren des Klägers.
(Wassermann, Baurecht Baden-Württemberg, 2011, Rn. 486)
Im Hinblick auf den statthaften Rechtsbehelf ist das Klagebegehren des Klägers gemäß §§ 86, 88 VwGO maßgeblich.
(Weber/Köppert, Baurecht Bayern, 2016, Rn. 399)
Zur Bestimmung der statthaften Klageart ist das auszulegende klägerische Begehren leitend, §§ 88, 86 VwGO.
(Hopkins, StudZR 2011, 477, 482)
Und jetzt diese Zitate:
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Kl. unter Berücksichtigung der Rechtsschutzsystematik der VwGO (vgl. § 88 VwGO).
(Kluckert, JuS 2017, 610, 612)
Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Kl. (§ 88 VwGO).
(Spilker/Wenzel, JuS 2016, 337, 339)
Die statthafte Klageart bestimmt sich gem. § 88 VwGO nach dem Klagebegehren.
(Dau/Mein, JuS 2016, 430, 431)
Inwiefern unterscheiden sich diese Zitate?