Archiv für klartext-jura

§ 29a ZPO – Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen: Ein kleiner Ausflug in die Geschichte

Im Saarland ist in der 2. juristischen Staatsprüfung folgendes denkbar:

Man hat im Rahmen der Zulässigkeit einer Klage die sachliche Zuständigkeit nach § 23 Nr. 2a GVG zu prüfen.

Werfen wir einen Blick auf den entsprechenden Normtext:

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

[…]

2. ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:

a) Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;

[…]

Nun greift man zu dem zugelassenen Kommentar Musielak/Voit, Zivilprozessordnung: ZPO mit Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 14., neubearbeitete Auflage 2017, den man aus Gründen der Examenssicherheit zum Preis von 169,00 € erworben hat. Denn, so wird u.a. dafür geworben:

Seine besondere Klasse beweist das Werk vor allem in schwierigen Situationen, wo es stets mit praxistauglichen Lösungen aufwartet.

Gilt das auch hier?

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Til Schweiger, das Leitungswasser und der „Redaktionsschwanz“

Die Fehde zwischen der Hamburger Morgenpost und Til Schweiger um das in Til Schweigers Hamburger Restaurant gereichte Leitungswasser lädt dazu ein, einen Ausflug in das (hin und wieder examensrelevante) Presserecht zu unternehmen. Was hatte sich abgespielt?

Die Hamburger Morgenpost hatte auf der Titelseite geschrieben, dass Til Schweiger in seinem Hamburger Restaurant „Hamburgs teuerstes Leitungs-Wasser verkaufe“ und zwar zum Preise von 4,20 Euro pro Liter. (Prost!)

Daraufhin hatte Til Schweiger erreicht, dass die Hamburger Morgenpost eine Gegendarstellung auf der Titelseite der Zeitung platzieren musste. Das sah dann am Mittwoch, dem 19. April, so aus:

Unter die Gegendarstellung fügte die Hamburger Morgenpost den aus der Abbildung ersichtlichen Kommentar-Text hinzu. Da sich der Fall in Hamburg abspielt, könnte man mit Klein-Erna fragen: „Darf dat dat?“

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Zu Ostern: Der Schokoladen-Osterhase, der wie ein Schokoladen-Weihnachtsmann zu behandeln ist.

Wem ist sie nicht im Studium begegnet, die Geschichte von der Reichsschokoladen-Verordnung, die angeblich Osterhasen zu Weihnachtsmännern im Sinne der Verordnung erklärte?

Dass die Geschichte eine Mystifikation ist, hat Andreas Piekenbrock (Der Weihnachtsmann, der Osterhase und die (Rechts-)Wissenschaft, Jura 2015, S. 336-340) schlüssig nachgewiesen. Wegen der Gründlichkeit und Stringenz der Beweisführung und des humorvollen Tons kann dieser Aufsatz wärmstens zur Lektüre empfohlen werden. Piekenbrock kommt zu dem Ergebnis:

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Die „septem artes liberales“

Das ist eine schwierige Frage, mit wie viel Bildungsgut man im Jura-Studium rechnen muss. Wenn aber in einer juristischen Ausbildungszeitschrift von den „septem artes liberales“ die Rede ist, sollte man sich vielleicht für den Fall wappnen, dass irgendwann einmal die Rede darauf kommt. Der „Stein des Anstoßes“ findet sich in dem Aufsatz von Matthias Kilian zum Thema „Von der Beliebtheit und den Effekten einer Promotion zum Doktor der Rechte“ (JuS 2017, 187 ff.).

Dort heißt es in Fußnote 15:

Ursprüngl. war der „doctor“ d. Abschluss an einer d. höheren Fakultäten mittelalterl. Universitäten (Medizin, Recht, Theologie) u. der Magister der Abschluss d. Studiums an der sog. Artistenfakultät, an der die sieben freien Künste (septem artes liberales) gelehrt wurden (Latein, Rhetorik, Dialektik, Logik, Metaphysik, Ethik, Mathematik).

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Wettbewerbswidrige Gratis-testen-Aktion?

Heute geht es mit einem Jura-im-Alltag-Fall weiter. Folgendes Angebot steht dabei im Mittelpunkt unserer Betrachtungen:

Um was geht es dabei genau? „Glade by Brise“ ist ein Spray, das für angenehme Frische sorgen soll. Es besteht aus einer sog. Batterie und einem Nachfüller. Zur Veranschaulichung zunächst die „Batterie“:

Und jetzt die Nachfüll-Dose:

Dieses Produkt – und zwar „Batterie“ und Nachfüll-Dose zusammen – darf man aktuell gratis testen. Doch steht diese Aktion mit dem Wettbewerbsrecht im Einklang?

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