Archiv für Allgemein

Ab in die „Gerichtsferien“ :-)

Der Sommer steht an und wieder stellt sich die Frage nach der Sommerpause im Blog (vgl. dazu bereits den Abschied in den Sommer im letzten Jahr „Summertime and the livin’ is easy„).

Dafür bedarf es einer „Rechtsgrundlage“ oder wenigstens einer rechtlich orientierten Erwägung. Diesmal sollen die „Gerichtsferien“ den Bezugspunkt bilden. Man hört ja, dass hin und wieder sogar in mündlichen Prüfungen dieses historische Thema fröhliche Urständ feiert.

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Die „septem artes liberales“

Das ist eine schwierige Frage, mit wie viel Bildungsgut man im Jura-Studium rechnen muss. Wenn aber in einer juristischen Ausbildungszeitschrift von den „septem artes liberales“ die Rede ist, sollte man sich vielleicht für den Fall wappnen, dass irgendwann einmal die Rede darauf kommt. Der „Stein des Anstoßes“ findet sich in dem Aufsatz von Matthias Kilian zum Thema „Von der Beliebtheit und den Effekten einer Promotion zum Doktor der Rechte“ (JuS 2017, 187 ff.).

Dort heißt es in Fußnote 15:

Ursprüngl. war der „doctor“ d. Abschluss an einer d. höheren Fakultäten mittelalterl. Universitäten (Medizin, Recht, Theologie) u. der Magister der Abschluss d. Studiums an der sog. Artistenfakultät, an der die sieben freien Künste (septem artes liberales) gelehrt wurden (Latein, Rhetorik, Dialektik, Logik, Metaphysik, Ethik, Mathematik).

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Zum 120. Geburtstag von Sepp Herberger

Heute hätte Sepp Herberger seinen 120. Geburtstag gefeiert. Aus diesem Anlass hat er es sogar mit einem Foto auf die Titelseite der FAZ geschafft, die damit das Motto „Herberger versteht jeder“ verbindet.

Dem Geburtstag gewidmet ist auch die Sonderausstellung „Herbergers Welt der Bücher – Die unbekannten Seiten der Trainer-Legende“ im deutschen Fußballmuseum in Dortmund. Dazu gibt es von Manuel Neukirchner (Hrsg.) „Herbergers Welt der Bücher – Die unbekannten Seiten der Trainer-Legende“ als Begleitbuch.

Die Bibliothek von Sepp Herberger umfasst 1.440 Einzeltitel. Hier interessiert nun des Blog-Kontextes wegen die Frage, ob sich darunter Titel mit Rechtsbezug befinden.

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Kennen Sie Martin Löhning?

Namen juristischer Autoren haben so ihr eigenes Schicksal. Nach Kingreen alias Kindgreen und Fikentscher alias Finnischer folgt nun Löhnig, der nicht selten auch als „Löhning“ auftaucht.

So beispielsweise in einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg zu der (möglicherweise auch prüfungsrelevanten) Frage, ob das durch einen Verheirateten eingegangene Verlöbnis nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Das Gericht schreibt dazu:

Nach derzeit noch herrschender Meinung werden Verlöbnisse mit einem noch Verheirateten als sittenwidrig und nichtig angesehen (Staudinger/Löhning, BGB, Neubearb. 2015, § 1298 Rn. 25 mwN). Die Frage bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Partner, der – wie unstreitig die Ast. – den Mangel nicht kannte, nach allgemeiner Meinung Schadensersatz beanspruchen kann, wobei der Anspruch teils aus analoger Anwendung der §§ 1298 ff. BGB, teils aus Deliktsrecht oder § 311 a II BGB hergeleitet wird (Staudinger/Löhning, § 1298 Rn. 25; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, § 8 Rn. 24).

(NJW 2016, 3185)

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Etwas Ernstes zum Rosenmontag

Die heutige heitere Stimmung soll zwar nicht gestört werden, aber es gilt doch etwas Ernstes aus der Rechtsprechung zu berichten. Besonders die Grill-Freunde werden durch diese Nachricht möglicherweise aus ihrer Feierlaune gerissen werden.

Es soll hier heute um ein Urteil des Finanzgerichts Stuttgart gehen (07.06.2016, 6 K 2803/15), das – wie gesagt – die Grill-Community verunsichern könnte.

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