Zum 8. Geburtstag des Blogs soll nicht von den besonderen Eigenschaften der Zahl „Acht“ die Rede sein. Diese gibt es durchaus. Großfeld hebt unter anderem hervor, dass jede ungerade Zahl ab drei aufwärts zum Quadrat erhoben immer ein Vielfaches von acht mit Rest 1 ergibt (Zeichen und Zahlen im Recht, Tübingen, 2. Aufl. 1995, S. 32; s. dort zur acht noch S. 155f.). Und wie schon beim 7. Geburtstag kann erneut auf einen guten Beitrag bei Wikipedia zur Acht verwiesen werden. Heute soll stattdessen ein Blick in den juristischen Alltag geworfen werden, der an § 288 Abs. 2 BGB i.d.F. bis zum 28.07.2014 anknüpft. Diese alte Fassung lautete:
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Seitdem lautet § 288 Abs. 2 BGB wie folgt:
Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
Von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz also zu neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
Lässt sich daraus etwas Praktisches lernen (außer dass das Gesetz sich geändert hat)?
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